Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die überhaupt zulässige Höchstgeschwindig- 
keit 12 Kilometer in der Stunde; sie kann — vorbehaltlich der Vorschrift in 
Satz 1 — bis auf 16 Kilometer gesteigert werden, wenn wenigstens die Trieb- 
räder mit Gummi bereift sind. Die höhere Verwaltungsbehörde kann höhere 
Fahrgeschwindigkeiten zulassen. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen- 
kreuzungen, bei Straßeneinmündungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der 
Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt 
in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienen- 
höhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder ab- 
schüssiger Wege sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpf- 
rigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Ver- 
kehr herrscht, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug 
sofort zum Halten gebracht werden kann. 
                                            § 19. 
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhr- 
werken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungs- 
zeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen; auf 
die Notwendigkeit, das Warnungszeichen abzugeben, ist in besonderem Maße an 
unübersichtlichen Stellen (§ 18 Abs. 3) zu achten. 
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde 
oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile sind Warnungszeichen mit der im § 4 
Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Huppe abzugeben. Außerhalb geschlossener Orts- 
teile kann, das Warnungszeichen auch mit einer Fanfarentrompete abgegeben werden; 
dies Signalinstrument darf auch lose im Kraftfahrzeuge mitgeführt und unter 
Verantwortung des Führers auch durch eine andere im Fahrzeug beförderte Person 
angewendet werden. 
Das Abgeben langgezogener Warnungssignale, die Ahnlichkeit mit Feuer- 
signalen haben, sowie die Verwendung anderer Signalinstrumente ist nicht statthaft. 
                                                           § 20. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraft= 
fahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge 
Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren 
sowie erforderlichenfalls anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer 
Tätigkeit zu setzen. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei- 
beamten hat der Führer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizei- 
beamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                             53 
  
  
 
	        
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