Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 398 — 
                                                           § 21. 
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu fahren. Diese Vorschrift gilt entsprechend für 
das Durchfahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen. 
Der Führer hat entgegenkommenden Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken, Reitern, 
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts 
auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so 
lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken, Reitern, 
Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
  
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
                                                    § 22. 
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf 
Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der 
Verkehr mit Kraftzweirädern mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. 
                                                     § 23. 
Die Polizeibehörden können durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder 
durch besondere für den einzelnen Fall getroffene polizeiliche Anordnungen, soweit 
der Zustand der Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen überhaupt oder mit einzelnen Arten auf bestimmten Wegen, 
Plätzen und Brücken verbieten oder beschränken. Für Wegestrecken, die dem 
Durchgangsverkehre dienen, steht diese Befugnis den Landeszentralbehörden zu, sie 
können die Befugnis auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen. 
Polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen für den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen, durch die wegen des Zustandes der Wege oder der Eigenart des 
Verkehrs eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 15 Kilometer in der Stunde 
festgesetzt wird, dürfen nur für solche Kraftfahrzeuge erlassen werden, deren Ge- 
samtgewicht 5,5 Tonnen übersteigt. Zuständig sind die höheren Verwaltungs- 
behörden. 
Diese können auch Vorschriften oder Anordnungen erlassen, durch die, ab- 
gesehen von dem Falle des Abs. 1, der Verkehr mit Kraftfahrzeugen für bestimmte 
Örtlichkeiten mit Rücksicht auf deren besondere Verhältnisse verboten oder be- 
schränkt wird. 
                                                         § 24. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen sind verboten.
	        
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