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Werden Anhängewagen mitgeführt, so muß das dem Kraftfahrzeuge zu-
geteilte polizeiliche Kennzeichen (§ 8 Abs. 3) an der Rückseite des Schlußwagens
angebracht sein.
F. Untersagung des Betriebs.
§ 26.
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Unter-
suchung darüber veranlassen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Genügt ein Kraftfahrzeug diesen Anforderungen nicht, so kann seine Aus-
schließung vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze durch die höhere
Verwaltungsbehörde verfügt werden.
§ 27.
Werden Tatsachen festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, daß eine
Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so kann ihr die Fahr-
erlaubnis dauernd oder für bestimmte Zeit durch die für ihren Wohnort zustän-
dige höhere Verwaltungsbehörde entzogen werden; nach der Entziehung ist der
Führerschein der Behörde abzuliefern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für
das ganze Reich wirksam. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis für
bestimmte Zeit kann deren Wiedererteilung von der nochmaligen Ablegung einer
Prüfung oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen abhängig gemacht werden.
Personen, die nur während eines vorübergehenden Aufenthalts in dem
Gebiete des Deutschen Reichs ein Kraftfahrzeug führen, kann aus Gründen, die
nach Abs. 1 die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die Führung des
Kraftfahrzeugs durch Verfügung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde
jederzeit untersagt werden. Die Untersagung ist für das ganze Reich wirksam.
C. Ausnahmen.
§ 28.
Als vorläufig zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassen
gelten Kraftfahrzeuge während der durch den amtlich anerkannten Sachverstän-
digen vorzunehmenden technischen Prüfung (Nr. XI der Anweisung über die
Prüfung von Kraftfahrzeugen — Anlage A —). Die Vorschrift im § 15 über
die Mitführung der Zulassungsbescheinigung findet in diesen Fällen keine An-
wendung.
Während der Prüfungsfahrten haben die Kraftfahrzeuge ein besonderes
Kenhzeichen (Probefahrtkennzeichen) zu führen, auf das die Bestimmungen im § 8
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Erkennungsnummer aus einer