Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Null (0) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern besteht, daß das Kenn- 
zeichen in roter Balkenschrift auf weißem, rotgerandetem Grunde herzustellen ist 
und daß von der festen Anbringung der Kennzeichen abgesehen werden kann. 
Derartige, mit dem Dienststempel der höheren Verwaltungsbehörde versehene Kenn- 
zeichen sind den amtlich anerkannten Sachverständigen (§ 5  zur Verwendung bei 
diesen Prüfungsfahrten zur Verfügung zu stellen. 
                                                               § 29. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens (§ 7) sind befreit: 
1. die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienst, 
2. die zu Zwecken der öffentlichen Straßenreinigung dienenden Kraft- 
fahrzeuge. 
                                                             § 30. 
Von der Verpflichtung zur Führung eines gestempelten Kennzeichens sind 
befreit Kraftfahrzeuge, die auf der Fahrt zur Polizeibehörde zwecks Vorführung 
des Fahrzeugs und Abstempelung des Kennzeichens (§§ 6 und 9) öffentliche Wege 
und Plätze benutzen müssen. Als Ersatz für die fehlende Zulassungsbescheinigung 
und gleichzeitig als Ausweis für diese Fahrt dient die schriftliche Aufforderung 
der Polizeibehörde, das Fahrzeug vorzuführen. 
                                                         § 31. 
Zuverlässige Fabriken oder Händler, die mit den zum Verkaufe gestellten 
Fahrzeugen Probefahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen veranstalten wollen, 
erhalten, sofern sie bei der für den Sitz der Firmen zuständigen höheren Ver- 
waltungsbehörde die Zulassung der Kraftfahrzeuge im Sinne der §§ 5, 6 bewirkt 
haben, auf Antrag widerruflich an Stelle der Zulassungsbescheinigung nach 
Muster 2 besondere Bescheinigungen nach Muster 7 und zu wiederkehrender Ver. 
wendung bei den einzelnen Kraffahrzugen Kennzeichen der im § 28 Abs. 2 be -  Muster 7 
zeichneten Art. Eine Mitwirkung der Polizeibehörde (§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 9) · 
findet in diesen Fällen nicht statt. Soll eine Probefahrt über die Grenzen des 
Reichsgebiets ausgedehnt werden, so sind Kennzeichen und Bescheinigung vor dem 
Verlassen des Reichs auf dem deutschen Grenzzollamt abzuliefern. 
Beim Verkauf eines jeden Fahrzeugs ist die Ausfertigung der Zulassungs- 
bescheinigung und die Zuteilung des nunmehr endgültig zu führenden Kennzeichens 
ohne Verzug, jedenfalls aber innerhalb vierzehn Tagen bei der zuständigen höheren 
Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1) zu beantragen; die bisher geführte Bescheinigung 
ist abzuliefern. 
                                                     § 32. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und der Postverwaltung 
finden die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die Fahrzeuge Warnungszeichen auch mit anderen als den im § 19 Abs. 3 ge-
	        
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