Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                         — 403 — 
                   J. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
                                               § 37. 
Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde" und „höhere 
Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde. 
                                                § 38. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.  
                                                § 39. 
Die für die Zulassung der Kraftfahrzeuge vor dem 1. April 1910 auf 
Grund landesrechtlicher Vorschriften erteilten Bescheinigungen behalten bis auf 
weiteres Gültigkeit. Die Inhaber solcher Zulassungsbescheinigungen haben das 
Recht, bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde die Ausstellung einer Zu- 
lassungsbescheinigung nach Muster 2 zu beantragen. Bei Ausstellung der neuen 
Bescheinigung hat die höhere Verwaltungsbehörde zu vermerken, daß es sich um 
ein bereits vor dem 1. April 1910 zugelassenes Kraftfahrzeug handelt. 
Die von Kraftzweirädern auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 
1. April 1910 geführten Kennzeichen von größerer Abmessung, als im § 8 Abs. 4 
vorgesehen, können bis zum 1. April 1911 beibehalten werden. 
                                                 § 40. 
Die vor dem 1. April 1910 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften er- 
teilten Zeugnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen behalten bis zum 1. April 1911 
Gültigkeit. Die Inhaber solcher Zeugnisse haben jedoch bis zum 1. Oktober 1910 
die Erteilung eines neuen Führerscheins bei der zuständigen höheren Verwaltungs- 
behörde gemäß § 14 zu beantragen. Für das Verfahren hinsichtlich der Zutei- 
lung des neuen Führerscheins gelten die Vorschriften unter Ziffer VII der im 
§ 14 Abs. 4 näher bezeichneten Anweisung (Anlage B). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.