n) Leistung der Maschine ober des Motors,
o) für steuerpflichtige Fahrzeuge außerdem Leistung des Fahrzeugs an den
Triebrädern, berechnet nach der Steuerformel.
3. Der Sachverständige hat zu prüfen, ob die Beschreibung und die Zeich-
nungen, soweit sie Eigenschaften des Typs betreffen (vergleiche 2 b bis k), mit der Aus-
führung übereinstimmen") und nach praktischer Erprobung eines Fahrzeugs des Typs
die mit Prüfungsvermerk versehene Zeichnung und Beschreibung der zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde mit einer Bescheinigung darüber vorzulegen, daß der Typ den
polizeilichen Anforderungen entspricht. Wird dem Antrag auf Erteilung einer Typen-
bescheinigung entsprochen, so erlangt die Fabrik oder der Händler auf Grund dieser
Bescheinigung die Genehmigung, Fahrzeuge, die mit diesem Typ übereinstimmen,
mit eigener Bescheinigung in den Verkehr zu bringen. Mit der Bescheinigung der
höheren Verwaltungsbehörde wird ein Stück der geprüften Zeichnung und Beschreibung
durch Schnur und Siegel verbunden. Eine Abschrift der Bescheinigung ist mit
einem Stücke der Beschreibung und Zeichnung dem zuständigen Sachverständigen
von der genehmigenden Behörde zu übersenden.
4. In den von den höheren Verwaltungsbehörden zu erteilenden Typen-
bescheinigungen sind die oben erwähnten Angaben der Beschreibung und eine
schematische Zeichnung des Fahrgestells als für den Typ maßgebend festzulegen.
5. Anderungen der vorstehenden, für die Typenbescheinigung maßgebenden Ver-
hältnisse (vergleiche 2b bis k) bedingen eine erneute Anzeige bei dem Sachverständigen
und Prüfung. Der Sachverständige hat entweder eine Ergänzung der Typen-
bescheinigung zu bewirken oder den Antragsteller zur Einreichung der für die neue
Typenprüfung erforderlichen Unterlagen zu veranlassen.
6. Wünscht ein Fabrikant oder Händler in ein Fahrgestell bestimmter Bauart
Maschinen verschiedener Stärke einzubauen, so muß bei der Typenprüfung das Fahr-
gestell mit der stärksten vorkommenden Maschine vorgeführt werden. Auf Grund dieser
Prüfung ist alsdann der Sachverständige berechtigt, auch für das gleiche Fahrgestell
mit schwächeren Maschinen Typenzeugnisse auszustellen.
7. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Fabriken und Händlern und
den Sachverständigen über die Einwirkung von Abänderungen auf die Typengenehmi-
gung entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
XI. Ausführung der technischen Prüfung der Fahrzeuge.
1. Der Sachverständige hat sich zunächst am stillstehenden Fahrzeug davon
zu überzeugen, ob es den vorstehenden Ausführungsbestimmungen entspricht. Bei
Typenprüfungen hat der Sachverständige das Recht, in der Fabrik die für die
Beurteilung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wichtigen Teile auseinander nehmen
zu lassen und zu untersuchen, sofern nicht gleiche Teile vorgelegt werden können; er
*) Bohrung und Kolbenhub müssen bei Typenprüfungen nachgemessen werden.