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hat festzustellen, ob die Ausführung des Fahrzeugs, soweit die unter Nr. X 2b bis k
angegebenen Eigenschaften des Typs in Frage kommen, mit den Zeichnungen und Be-
schreibungen übereinstimmt. Bei den Prüfungen am stehenden Fahrzeug ist zum Bei-
spiel festzustellen, ob die Steuersäule fest gelagert ist, ob in den Ausgleichgelenken des
Steuergestänges nicht zuviel Spiel ist, ob die Räder unbehindert ausschlagen, ob die
Bremshebel genügend leicht gehen, ob in allen kraftschlüssigen Verbindungen des
Bremsgestänges nicht zuviel Spiel vorhanden ist, ob die Bremse richtig eingestellt
ist und gleichmäßig anliegt, ob die Nachstellvorrichtungen leicht zugänglich sind, ob
die Griffe zur Bedienung der Maschine usw. so angebracht sind, daß der Führer sie
leicht und ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann, ob Benzinbehälter und Rohr-
leitung den Vorschriften entsprechen, usw.
2. Bei allen Prüfungen muß eine Probefahrt stattfinden; für die Erprobung
der Bremsen ist es von größter Wichtigkeit, daß das Fahrzeug bei der Probefahrt
möglichst voll beladen ist; Typenprüfungen sind stets mit voller Nutzlast oder
einer dem größten Karosseriegewicht einschließlich der höchstzulässigen Personenzahl
entsprechenden Belastung vorzunehmen. Die Prüfung hat so lange zu dauern, bis der
Sachverständige die volle Überzeugung von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bei
verschiedenen Geschwindigkeiten gewinnt. Die Versuche werden sich im wesentlichen
auf die Lenkung, die Wirksamkeit der Bremsen, die Verhinderung der unbeabsichtigten
Rückwärtsbewegung in Steigungen und die Fähigkeit der Rückwärtsbewegung des
Fahrzeugs erstrecken; außerdem ist die Geräusch= und Geruchlosigkeit festzustellen.
Vorrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Rückwärtsbewegung auf Steigungen
müssen sowohl bei beladenem wie bei unbeladenem Fahrzeug erprobt werden. Es
sind geeignete, möglichst wenig verkehrsreiche Straßen und Wege, die Gelegenheit
bieten, das Fahrzeug auch in Steigungen und Gefällstrecken sowie in Kurven zu er-
proben, für die Probefahrt auszuwählen. Bei den Versuchen ist die erforderliche
Vorsicht zur Vermeidung von Unfällen und Beschädigungen des Fahrzeugs anzuwenden.
Die Prüfung von Krafträdern ist in der Weise vorzunehmen, daß der Fahrer
mit dem Rade nach Anweisung des Sachverständigen bei verschiedenen Geschwindig-
keiten diejenigen Übungen ausführt, die geeignet erscheinen, die Lenkbarkeit und
Bremssicherheit darzutun.
3. Bei Kraftwagen hat der Sachverständige, nachdem er durch einige Vor-
versuche die Überzeugung von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erlangt hat, der
Prüfung auf dem Fahrzeug selbst beizuwohnen*) und dem Führer, der die Berechtigung
zum Fahren besitzen und sich bei schnellfahrenden Wagen über längere Fahrpraxis
ausweisen muß, die erforderlichen Anweisungen zu geben. Nach der Probefahrt hat
sich der Sachverständige davon zu überzeugen, daß keine dauernden Formveränderungen
oder andere Veränderungen an Konstruktionsteilen eingetreten sind die die Ver-
kehrssicherheit gefährden könnten.
*) Bei Kraftfahrzeugen, die keinen geeigneten Platz bieten, darf von der Befolgung dieser Vor-
schrift abgesehen werden, sofern der Sachverständige sich auf andere Weise die Uberzeugung von der
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verschaffen kann.
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