Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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hat festzustellen, ob die Ausführung des Fahrzeugs, soweit die unter Nr. X 2b bis k 
angegebenen Eigenschaften des Typs in Frage kommen, mit den Zeichnungen und Be- 
schreibungen übereinstimmt. Bei den Prüfungen am stehenden Fahrzeug ist zum Bei- 
spiel festzustellen, ob die Steuersäule fest gelagert ist, ob in den Ausgleichgelenken des 
Steuergestänges nicht zuviel Spiel ist, ob die Räder unbehindert ausschlagen, ob die 
Bremshebel genügend leicht gehen, ob in allen kraftschlüssigen Verbindungen des 
Bremsgestänges nicht zuviel Spiel vorhanden ist, ob die Bremse richtig eingestellt 
ist und gleichmäßig anliegt, ob die Nachstellvorrichtungen leicht zugänglich sind, ob 
die Griffe zur Bedienung der Maschine usw. so angebracht sind, daß der Führer sie 
leicht und ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann, ob Benzinbehälter und Rohr- 
leitung den Vorschriften entsprechen, usw. 
2. Bei allen Prüfungen muß eine Probefahrt stattfinden; für die Erprobung 
der Bremsen ist es von größter Wichtigkeit, daß das Fahrzeug bei der Probefahrt 
möglichst voll beladen ist; Typenprüfungen sind stets mit voller Nutzlast oder 
einer dem größten Karosseriegewicht einschließlich der höchstzulässigen Personenzahl 
entsprechenden Belastung vorzunehmen. Die Prüfung hat so lange zu dauern, bis der 
Sachverständige die volle Überzeugung von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bei 
verschiedenen Geschwindigkeiten gewinnt. Die Versuche werden sich im wesentlichen 
auf die Lenkung, die Wirksamkeit der Bremsen, die Verhinderung der unbeabsichtigten 
Rückwärtsbewegung in Steigungen und die Fähigkeit der Rückwärtsbewegung des 
Fahrzeugs erstrecken; außerdem ist die Geräusch= und Geruchlosigkeit festzustellen. 
Vorrichtungen zur Verhinderung unbeabsichtigter Rückwärtsbewegung auf Steigungen 
müssen sowohl bei beladenem wie bei unbeladenem Fahrzeug erprobt werden. Es 
sind geeignete, möglichst wenig verkehrsreiche Straßen und Wege, die Gelegenheit 
bieten, das Fahrzeug auch in Steigungen und Gefällstrecken sowie in Kurven zu er- 
proben, für die Probefahrt auszuwählen. Bei den Versuchen ist die erforderliche 
Vorsicht zur Vermeidung von Unfällen und Beschädigungen des Fahrzeugs anzuwenden. 
Die Prüfung von Krafträdern ist in der Weise vorzunehmen, daß der Fahrer 
mit dem Rade nach Anweisung des Sachverständigen bei verschiedenen Geschwindig- 
keiten diejenigen Übungen ausführt, die geeignet erscheinen, die Lenkbarkeit und 
Bremssicherheit darzutun.  
3. Bei Kraftwagen hat der Sachverständige, nachdem er durch einige Vor- 
versuche die Überzeugung von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs erlangt hat, der 
Prüfung auf dem Fahrzeug selbst beizuwohnen*) und dem Führer, der die Berechtigung 
zum Fahren besitzen und sich bei schnellfahrenden Wagen über längere Fahrpraxis 
ausweisen muß, die erforderlichen Anweisungen zu geben. Nach der Probefahrt hat 
sich der Sachverständige davon zu überzeugen, daß keine dauernden Formveränderungen 
oder andere Veränderungen an Konstruktionsteilen eingetreten sind die die Ver- 
kehrssicherheit gefährden könnten. 
  
*) Bei Kraftfahrzeugen, die keinen geeigneten Platz bieten, darf von der Befolgung dieser Vor- 
schrift abgesehen werden, sofern der Sachverständige sich auf andere Weise die Uberzeugung von der 
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verschaffen kann. 
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