— 424 —
4. Bei Typenprüfungen sind nach befriedigendem Verlauf aller Prüfungen
die dem Sachverständigen übergebenen Zeichnungen und Beschreibungen mit Prüfungs-
vermerk zu versehen.
XII. Vorschriften für elektrisch betriebene Kraftfabrzeuge.
1. Elektrische Maschinen.
Die elektrischen Maschinen sind so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auf-
tretende Feuererscheinungen keine Entzündung von brennbaren Stoffen hervorrufen
können. In unmittelbarer Nähe der elektrischen Maschinen dürfen keine Rohr-
leitungen für brennbare Flüssigkeiten liegen.
2. Akkumulatoren.
Akkumulatorenzellen elektrischer Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden,
wobei eine einmalige Isolierung durch nicht Feuchtigkeit anziehende Zwischenlagen
ausreicht. Soweit nur unterwiesenes Personal in Betracht kommt, braucht die
Möglichkeit, daß eine Person Teile verschiedener Spannungen gleichzeitig berührt,
nicht ausgeschlossen zu sein. Die Akkumulatoren dürfen den Fahrgästen nicht
zugänglich sein. Es ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. Für nicht Feuchtigkeit
anziehende Zwischenlagen gilt auch ein zweimaliger Lackanstrich des Holzes mit einem
säurebeständigen Lack.
Zelluloid ist zur Verwendung als Kästen und außerhalb des Elektrolyten unzulässig.
3. Leitungen.
Der Querschnitt aller Leitungen zwischen Stromquelle und Antriebsmotor
ist nach der Normalstärke der vorgeschalteten Sicherung laut folgender Tabelle oder
stärker zu bemessen:
Querschnitt Normalstärke der Sicherung
in Imm: in Ampere:
4 30
6 40
10 60
16 80
25 100
35 130
50 165
70 200
95 235
120 275