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4. Sicherungen.
Jeder Motorwagen muß eine Hauptabschmelzsicherung oder einen selbsttätigen
Ausschalter haben. Jede Leitung, die keinen Fahrstrom führt, muß besonders
gesichert sein. Bei solchen benzinelektrischen Fahrzeugen, die ohne Betriebsbatterie
arbeiten (Fahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung), sind jedoch in den Haupt-
leitungen keine Sicherungen erforderlich.
Vom Fahrstrom unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherungen
enthalten.
5. Ausschalter.
Es muß ein vom Führersitz aus bedienbarer Haupt- (Not-) Ausschalter vor-
handen sein, der das Ausschalten des Fahrstromkreises unabhängig vom Fahrschalter
gestattet. Der Notausschalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter (vergleiche
unter 4) verbunden sein.
Vom Fahrstrom unabhängige Bremsstromkreise dürfen nur im Fahrschalter
abschaltbar sein.
6. Lampen.
Lampenleitungen, die aus der Betriebsstromquelle gespeist werden, müssen mit
einer wasserdichten Isolierhülle (Gummiaderleitung) versehen sein.
7. Freileitungen.
Für Freileitungen gelten die vom Verbande deutscher Elektrotechniker heraus-
gegebenen Sicherheitsvorschriften für die Freileitungen von elektrischen Straßenbahnen.
XIII. Muster.
Bei Ausführung der Bestimmungen im § 5 Abs. 2, 3 der Verordnung sind
folgende Muster zu verwenden:
Muster a. — Gutachten des Sachverständigen über die amtliche Prüfung
— eines einzelnen Kraftfahrzeugs;
Muster b. — Gutachten des Sachverständigen über die amtliche Prüfung
— einer Gattung von Kraftfahrzeugen (Typenprüfung);
Muster c. — Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde über die
— Zulassung einer Gattung von Kraftfahrzeugen (Typenbescheinigung)
Muster d. — Bescheinigung der Firma bei Veräußerung eines Kraftfahrzeugs,
— das einer von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen Gattung angehört;
Muster e. — Das von der Firma zu führende Verzeichnis über die auf
— Grund einer Typengenehmigung in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge.