Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                       — 427 — 
                                    XIV. Gebühren. 
Für die Prüfung von Kraftfahrzeugen stehen den amtlich anerkannten Sach- 
verständigen Gebühren nach folgender Gebührenordnung zu: 
  
  
  
  
                                                                                                       Gebühren— 
Nr.                    Angabe des Prüfungsgeschäfts                satz 
                                                                                                            M 
I  Für die Typenprüfung 
          a) eines Kraftwagess . . ...                                       100 
          b) eines Kraftrads                                                            50 
II  Für die Prüfung einzelner Kraftfahrzeuge: 
       1. am Wohnsitz des Sachverständigen 
          a) für einen Kraftwagen ·...............                            20 
          b) für ein Kraftrad                                                    ... 15 
2. außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen 
          a) für einen Kraftwagen                                                25 
          b) für ein Kraftrad                                                    ... 20 
3. für weitere an dem gleichen Tage geprüfte Kraftfahr- 
      zeuge desselben Eigentümers in dem nämlichen Gemeinde- 
       oder Gutsbezirke 
          a) für jeden Kraftwagen                                                10 
          b) für jedes Kraftrad .. ...                                             7,50  
  
  
Im übrigen gelten folgende allgemeine Bestimmungen: 
1. Reisekosten oder andere Entschädigungen stehen den                    Sachverständigen nicht zu. 
2. Bei Typenprüfungen — Nr. I der Gebührenordnung — ist es gleich- 
gültig, ob die Prüfung am Wohnsitz oder außerhalb des Wohnsitzes des 
Sachverständigen stattfindet, oder ob sie in einem oder mehreren Prüfungs- 
terminen erledigt wird. 
3. Kann die Prüfung eines einzelnen Kraftfahrzeugs ohne Verschulden des 
Sachverständigen an dem festgesetzten Tage nicht beendet werden, so sind 
die unter Nr. II 1 oder 2 der Gebührenordnung angegebenen Beträge 
fällig; für die Fortsetzung einer derart unterbrochenen Prüfung stehen dem 
Sachverständigen die Gebührensätze nach Nr. II 3 der Gebührenordnung mit 
der Maßgabe zu, daß bei einer Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sach- 
verständigen ein Zuschlag von 5 M zur Erhebung gelangt.
	        
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