Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                  — 429 — 
                                                                                                    Muster a. 
                                                Gutachten 
über die amtliche Prüfung eines Kraft wagens. 
                                                                                 rads. 
Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
3. Februar 1910 wird auf Antrag  des ............................................. 
in ...................................... als Eigentümer des mit dem Schilde: 
                    Firma:  ................................................................................... 
                     Fabriknummer des Fahrgestells: ................................... 
                     Anzahl der Pfertestärken der Maschine oder des                      Motors: 
                     Eigengewicht: ....................................................................... 
versehenen Kraft — wagens nach Ausführung der vorgeschriebenen Prüfungen bescheinigt, daß 
das Fahrzeug wie folg! ausgerüstet ist: 
              1. mit einer zuverlässigen Lenkvorrichtung, 
              2. mit vorschriftsmäßigen Bremseinrichtungen, 
              3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren von Steigungen                   die unbeabsichtigte 
                  Rückwärtsbewegung verhindert, 
               4. mit einer vorschriftsmäßigen Huppe, 
               5. mit vorschriftsmäßigen Laternen, 
               6. mit einer Vorrichtung, die verhindert, daß das Fahrzeug                     von Unbefugten in 
                    Betrieb gesetzt werden kann. 
                   Das Fahrzeug wird betrieben mit ........................................... 
                   Die Leistung der Maschine oder des Motors in                    Pferdestärken beträgt.................................................................... 
Die Anzahl der Pferdestärken an den Triebrädern berechnet sich nach der Steuerformel: 
  
  
                   worin ....................................... = .....................................  
                              .....................................  = ....................................... 
                             ......................................  = .................................... 
                              .....................................  = ...................................... .  
  
Das Eigengewicht bes betriebsfertigen Fahrzeugs beträgt:..................... 
Das Fahrzeug soll zur Beförderung von Personen (Gütern) dienen. 
Die zulässige Belastung  beträgt                   Kilogramm 
                                                              Personen einschließlich Führer 
Die Achsdrucke in beladenem Zustand betragen (nur für Fahrzeuge, deren Gesamt- 
gewicht einschließlich Ladung 5 t übersteigt): ............................... 
Das Fahrzeug entspricht den gemäß §§ 3, 4 der Verordnung zu stellenden Anforderungen. 
Seiner Zulassung zum Verkehr auf öfentlichen Wegen und Plätzen stehen technische Bedenken 
nicht entgegen. 
  
  
    
-.....................·............................ ,den 
  
                                                 Der amtlich anerkannte Sachverständige. 
(Stempel.)                                                    (Unterschrift.) 
Reichs= Gesetzbl. 1910.                                                                          57
	        
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