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(Nr. 3722.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Februar 1910.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
In den Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a wird
vor dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Dominit XI (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol, Glyzerin
und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro-
glyzerin).
Nr. Ib. Munition.
Im Abschnitt C (Bescheinigungen. Frachtbriefe.) erhalten die Absätze (3)
und (6) folgende Fassung:
(3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der
Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzu-
geben, die zu lauten hat:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige
Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I b für nichtsprengkräftige Zün-
dungen getroffenen Vorschriften entspricht."
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6
hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die
zu lauten hat:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige
Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I b für Patronen für Handfeuer-
waffen getroffenen Vorschriften entspricht."
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1910.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.