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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 7.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1909. S. 451. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. S. 453.
(Nr. 3723.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1909. Vom 8. Februar 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1909 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1909 hinzu.
§ 2.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen, wird um
726 016 Mark gekürzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 62
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1910.