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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1910.
Nr. 8.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß
vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfe-
verkehrs getroffene Vereinbarung. S. 455. — Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu
fünf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907.
S. 457.
(Nr. 3725.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden zur
weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung.
Vom 9. Februar 1910.
Im Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer
mit den in der Bekanntmachung vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 907)
aufgeführten Staaten auch mit Schweden eine Vereinbarung zur weiteren Ver-
einfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Austausch
einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am
1. d. M. abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am
5. d. M. in Stockholm erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung
wird nechstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 9. Februar 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Schoen.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 63
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1910.