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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu Kanada. S. 459.
Nr. 3727.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu Kanada. Vom 24. Fe-
bruar 1910.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche,
vom 13. Dezember 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 979) hat der Bundesrat beschlossen,
daß den kanadischen Erzeugnissen vom 1. März d. J. ab bis auf weiteres für
die Waren) welche zu einer der folgenden Nummern des deutschen allgemeinen
Zolltarifs gehören, nämlich Nummer 2, 3, 4, 18, 19, 47, 48, 76, 83, 100,
103, 104, 108, 123, 126, 162, 208, 219, 316, 349, 350, 545, 556, 650,
651 die Zollsätze eingeräumt werden, die seitens des Reichs den Erzeugnissen des
meistbegünstigten Landes gewährt werden.
Berlin, den 24. Februar 1910.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1910.