Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                    — 494 —  
3. Gent-Terneuzen. 
4. Mecheln—Terneuzen. 
5. Eisenbahn von Chimay. 
6. Hasselt—Maeseyck. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
                                    I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
7. bei Comines bis Comines. 
8. bei Halluin bis Menin. 
                                 II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
9. Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke 
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
                  Frankreich, Ziffer 14, 15, 16, 17. 
                  Niederlande, Ziffer 11, 12. 
  
                                       Dänemark. 
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjobing 
paa Mors—-Glyngore); 
b) über den Kleinen [lille] Belt (Fredericia- Strib); 
c) über den Großen [store] Belt (Nyborg—Korsor); 
d) über den Dresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kjeobenhavn]— Malmo; — wegen der Dampffährenverbindung 
Kopenhagen-Malmö siehe unter B. II. 5); 
e) über den Masnedsund (Masnedö Orehoved); 
f) zwischen Gjedser und Warnemünde; — wegen dieser Dampffähren- 
verbindung siehe unter B. I. 4; 
               aber mit Ausschluß: 
      der von der Südsünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
            Staatsbahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
      der Damyfschiffstrecke Korsör—Kiel.