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So geschehen in La Paz in zwei Hecho en dos originales en los
Originalen in deutscher und spanischer idiomas Aleman y Castellano en la
Sprache am zweiundzwanzigsten Juli ciudad de la Paz á los veintidos
eintausendneunhundertundacht. dias del mes de Julio de mil nove-
cientos ocho.
(L. S.) von Haxthausen. (L. S.) von Haxthausen.
(L. S.) Claudio Pinilla. (L. S.) Claudio Pinilla.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der
Ratifkationsurkunden hat am 15. März 1910 in La Paz stattgefunden.
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(Nr. 3737.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg
wegen Begründung einer Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer. Vom
14. Oktober 1909.
Die Unterzeichneten, .
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg
namens der Kaiserlich Deutschen Regierung,
und.
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der Finanzen
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung,
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen
geschlossen:
Artikel 1.
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. Oktober 1909 ein Gesetz über
die Besteuerung von Beleuchtungsmitteln in Kraft treten, das mit dem im
Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben
Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. Oktober
1909 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg
eine Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer eintreten.
Artikel 2
Für der Leuchtmittelsteuer unterliegende Waren wird zwischen Lurxemburg
und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen.
Die Versendung von solchen Waren aus dem Dieutschen Reiche in den
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung
nicht gewährt werden.