Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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So geschehen in La Paz in zwei  Hecho en dos originales en los 
Originalen in deutscher und spanischer            idiomas Aleman y                                                                                             Castellano en la 
Sprache am zweiundzwanzigsten Juli         ciudad de la Paz á los                                                                                   veintidos 
eintausendneunhundertundacht.                    dias del mes de Julio de                                                                                  mil nove- 
                                                                                  cientos ocho. 
(L. S.) von Haxthausen.                                (L. S.) von Haxthausen. 
(L. S.) Claudio Pinilla.                                    (L. S.) Claudio Pinilla. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden. Die Auswechselung der 
Ratifkationsurkunden hat am 15. März 1910 in La Paz stattgefunden. 
                                                  ———— 
  
  
(Nr. 3737.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem                         Großherzogtum Luxemburg 
                        wegen Begründung einer Gemeinschaft der                         Leuchtmittelsteuer. Vom 
                       14. Oktober 1909. 
Die Unterzeichneten, . 
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter 
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg 
namens der Kaiserlich Deutschen Regierung, 
und. 
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der Finanzen 
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, 
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen 
geschlossen: 
                                                  Artikel 1. 
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. Oktober 1909 ein Gesetz über 
die Besteuerung von Beleuchtungsmitteln in Kraft treten, das mit dem im 
Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben 
Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. Oktober 
1909 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg 
eine Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer eintreten. 
                                                 Artikel 2 
Für der Leuchtmittelsteuer unterliegende Waren wird zwischen Lurxemburg 
und dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. 
Die Versendung von solchen Waren aus dem Dieutschen Reiche in den 
freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für die so 
versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung 
nicht gewährt werden. 
	        
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