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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 17.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. S. 393.
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 594.
(Nr. 3743.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung, vom 6. No-
vember 1908. Vom 20. März 1910.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten
Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908, vom
18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197) wird die für das Reichs-Postgebiet
erlassene Postscheckordnung vom 6. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 587),
wie folgt, geändert:
1. § 2 „Allgemeines.“ erhält folgende Fassung:
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamte (§ 3),
B. durch Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind § 4),
C. mittels Uberweisung von einem anderen Postscheckkonto (§ 5).
2. Im § 3 „Einzahlungen mittels Zahlkarte.“ ist zwischen Abs. VIII und IX
folgender Absatz einzuschalten:
IX. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten über Beträge bis
800 Mark unter den im § 29, VIII der Postordnung vom 20. März 1900
für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an
den Landbriefträger niedergelegt werden.
3. Der bisherige Abs. IX des § 3 wird mit X bezeichnet.
4. Im § 4 „Einzahlungen mittels Postanweisung.“ wird die Überschrift, wie
folgt, geändert:
Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 85
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1910.