Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Der Abs. IV dieses Paragraphen erhält folgende Fassung: 
IV. Soll der durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogene 
Betrag an das Postscheckamt mittels Zahltarte gesandt werden, so ist 
dies in dem Vermerk (Abs. III) durch den Zusatz „durch Zahlkarte“ 
auszudrücken; auch muß in diesem Falle der Absender dem Postauftrag 
oder der Nachnahme eine ausgefüllte Zahlkarte beifügen. Andernfalls 
wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postanweisung 
nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
Das Postscheckamt übersendet nach Gutschrift des Betrags dem 
Kontoinhaber den Abschnitt der Zahlkarte oder der Postanweisung. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1910 in Kraft. 
Berlin, den 20. März 1910. 
                                                          Der Reichskanzler. 
                                                           In Vertretung: 
                                                          Kraetke. 
  
  
(Nr. 3744.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen                          und sonstigen Gegen- 
                         ständen des Gartenbaues. Vom 23. März 1910. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: ' 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen,) über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich Preußische Zollamt 1 Saßnitz erfolgen. 
                   Berlin, den 23. März 1910. 
                                                   Der Reichskanzler. 
                                                   Im Auftrage: 
                                                 von Jongquieres. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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