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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 18.
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Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1908 als Kriegsjahr aus Anlaß
von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika. S. 595. — Bekanntmachung, betreffend
Ergänzung der Nr. VI A (2) a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 596. — Be-
kanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der ersten
internationalen Jagdausstellung Wien 1910. S. 596. — Bekanntmachung, betreffend die dem
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 597. — Ver-
ordnung, betreffend die Besoldungen der Reichsbankbeamten. S. 597.
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(Nr. 3745.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1908 als Kriegsjahr
aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika. Vom
17. März 1910.
Ich bestimme, daß die folgenden von Teilen der Schutztruppe für Südwest-
afrika im Jahre 1908 ausgeführten militärischen Unternehmungen im Sinne des
§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und § 7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als
Kriege anzusehen sind, für die den Teilnehmern das Jahr 1908 als Kriegsjahr
anzurechnen ist.
1. Patrouillengefecht der 1. Kompagnie bei Geinab am 27. August 1908
gegen Simon Copper-Leute.
2. Die Unternehmungen und Zusammenstöße der 3. und 14. Kompagnie
sowie der 6. Batterie in der Zeit vom 18. bis 26. Dezember 1908
anläßlich des Einfalls der Hottentottenbande unter Abraham Rolfs in
das Schutzgebiet.
Als Kriegsteilnehmer haben diejenigen Angehörigen der Schutztruppe für
Südwestafrika, welche in dem Gefechtskalender dieser Schutztruppe namentlich auf-
geführt sind, zu gelten.
Berlin, den 17. März 1910.
(L S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Reichs-Gesetzbl. 1910. 86
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1910,