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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
Nr. 19.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 509. — Be-
kanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ober-
pfälzischen Kreisausstellung für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft in Regensburg. S. 600.
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(Nr. 3750.) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
5. März 1910.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Abschnitt I.
1. Die Tarifnummer 2¹ erhält folgenden Zusatz:
„sowie Zöglinge der Luftschifferschule in Friedrichshafen, (3)//
2. Ziffer (3) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält folgenden Zusatz:
„Der Ausweis für die Zöglinge der Luftschifferschule wird vom
Leiter der Schule ausgestellt.“
3. Ziffer (12) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält folgenden Zusatz:
„Bei den unter Nr. 2¹ genannten Zöglingen der Luftschifferschule
tritt an Stelle des Urlaubspasses ein besonderer, vom Leiter der Schule
ausgestellter Ausweis.“
Diese Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 5. März 1910.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Reichs--Gesetzbl. 1910. 87
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1910.