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(Nr. 3755.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris
unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen und die Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahr-
zeugen. Vom 21. April 1910. ·
Das vorstehend abgedruckte, am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichnete
Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist von Deutsch-
land, Österreich-Ungarn, Bulgarien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien,
Monaco und Rußland ratifiziert worden.
Die Ratifikationsurkunden sind in Paris hinterlegt worden. Die Hinter-
legung der Ratifikationsurkunden der bezeichneten Staaten mit Ausnahme Ruß-
lands hat am 1. März 1910 stattgefunden; die Ratiflkationsurkunde Rußlands
hat die Regierung der Französischen Republik am 5. März 1910 erhalten.
Das Abkommen wird gemäß dessen Artikel 13 für die Mächte, die an der
ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, am 1. Mai 1910
wirksam. Nach einer Verständigung zwischen diesen Mächten und Rußland soll
das Abkommen ungeachtet der späteren Hinterlegung der russischen Ratifikations-
urkunde auch für Rußland am 1. Mai 1910 wirksam werden.
Für das nach Artikel 4 des Abkommens von jedem Kraftfahrzeug im inter-
nationalen Verkehre zu tragende Unterscheidungszeichen hat Bulgarien, das in
der Zusammenstellung der Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder
(Anlage C des Abkommens) nicht aufgeführt ist, nachträglich, unter Zustimmung
der übrigen beteiligten Mächte, die Buchstaben B G angenommen.
Zur Ausführung des Abkommens sowie zur Regelung des internationalen
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen überhaupt hat der Bundesrat auf Grund des § 6.
des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 437) die nachstehende Verordnung erlassen.
Berlin, den 21. April 1910.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Verordnung über den internationalen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen.
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Für den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen inmerhalb des Reichs-
gebiets gelten die Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1910 (Reichs-
Gesetzbl. S. 389), soweit nicht nachfolgend ein anderes bestimmt ist.