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2. Das deutsche Nationalitätszeichen für Kraftwagen und Krafträder (Muster
2 und 3) besteht gemäß der Anlage C und Artikel 6 Nr. 3 des Internationalen
Abkommens aus einem länglichrunden Schilde, das auf weißem Grunde in
schwarzer Balkenschrift den Buchstaben D trägt. Die Abmessungen betragen
bei Kraftwagen: Schildbreite 30 Zentimeter, Schildhöhe 18 Zentimeter,
Schrifthöhe 10 Zentimeter bei einer Strichbreite von 15 Millimeter,
bei Krafträdern: Schildbreite 18 Zentimeler, Schildhöhe 12 Zentimeter,
Schrifthöhe 8 Zentimeter bei einer Strichbreite von 10 Millimeter.
C. Außerdeutsche Kraftfabrzeuge mit einem internationalen Fahrausweise.
§ 5.
Auf die aus dem Ausland zu vorübergehendem Aufenthalt in das Reichs-
gebiet gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und deren Führer finden die
Vorschriften in dem § 1 zweiter Halbsatz und den §§ 3 bis 15 der Verordnung
vom 3. Februar 1910 keine Anwendung, sofern den Anforderungen in den
Artikeln 1 bis 6 des Internationalen Abkommens genügt wird.
Zum Nachweis, daß den Anforderungen des Artikel 1 in Verbindung
mit Artikel 6 Nr. 1 und des Artikel 2 des Internationalen Abkommens genügt
ist, dient der internationale Fahrausweis, der gemäß Artikel 3 des Internationalen
Abkommens von der zuständigen Stelle des Auslandes aussgestellt ist.
Die mit diesem Ausweis versehenen Kraftfahrzeuge müssen an der Rück-
seite augenfällig außer einem heimatlichen Kennzeichen mit einer Nummer (der
im Fahrausweis angegebenen Erkennungsnummer des Kennzeichens) ein die Staats-
zugehörigkeit des Kraftfahrzeugs anzeigendes Unterscheidungszeichen (Nationalitäts-
zeichen) tragen. Die Nationalitätszeichen für die verschiedenen dem Internationalen
Abkommen beigetretenen Länder haben gemäß Anlage C und Artikel 6 Nr. 3
des Internationalen Abkommens den im § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das
deutsche Nationalitätszeichen angegebenen Erfordernissen zu entsprechen. Die von
dem Schilde zu tragenden Buchstaben sind aus Anlage A ersichtlich.
Während der Dunkelheit sind das Nationalitätszeichen und das heimatliche
Kennzeichen so zu beleuchten, daß sie deutlich erkennbar sind (Artikel 5 Abs. 2
des Internationalen Abkommens); der Dunkelheit ist starker Nebel gleich zu achten.
Kraftdreiräder und Kraftzweiräder sind von dieser Vorschrift befreit und bedürfen
zu ihrer Beleuchtung nur einer einzigen vorn anzubringenden Laterne (Artikel 6
Nr. 2 des Internationalen Abkommens).
§ 6.
Beim Eintritt in das Reichsgebiet ist das Kraftfahrzeug dem nächsten Grenz-
zollamt vorzuführen. Die Beamten der Grenzzollverwaltung haben zu prüfen
ob die im § 5 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung
des Fahrzeugs und seines Führers erfüllt sind und der für Fahrzeug und Führer
ausgestellte internationale Fahrausweis noch Gültigkeit besitzt.