Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                   — 643 — 
                                                                    § 7. 
Der Führer hat den internationalen Fahrausweis bei der Benutzung des 
Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei sich zu führen und auf Ver- 
langen den zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
                                                                    § 8. 
Die Anerkennung eines im Ausland ausgestellten internationalen Fahr- 
ausweises kann durch die höhere Verwaltungsbehörde versagt werden, wenn den 
Anforderungen, auf Grund deren er nach den Grundsätzen der Artikel 1 und 2 
des Internationalen Abkommens erteilt ist, augenscheinlich nicht mehr genügt 
wird, oder wenn der Besitzer oder Führer des Kraftfahrzeugs nicht Angehöriger 
eines der Staaten ist, auf die das Internationale Abkommen Anwendung findet. 
Welches diese Staaten sind, wird durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt 
bekannt gemacht. Im Falle der Versagung hat der Besitzer des Kraftfahrzeugs 
die Kosten der Feststellungen zu tragen, die zur Versagung geführt haben. 
Hat die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungsbehörde 
in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs ihren Grund, so ist das Fahrzeug vom 
Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Reichsgebiet ausgeschlossen; der Fahr- 
ausweis ist der Behörde, die ihn ausgestellt oder gegengezeichnet hat, zurückzusenden. 
Wenn die Versagung der Anerkennung durch die höhere Verwaltungs- 
behörde in den Eigenschaften des Führers ihren Grund hat, so hat die Behörde 
diesem zugleich die Führung des Kraftfahrzeugs im Gebiete des Deutschen Reichs 
zu untersagen. Der Ausschluß des Führers ist in dem internationalen Fahrausweis 
durch Ausfüllung des dafür auf der Rückseite des Einlageblatts für das Deutsche 
Reich (Muster 4) befindlichen Vordrucks (in deutscher Sprache mit lateinischen Buch- (Muster 4) 
staben) ersichtlich zu machen. In gleicher Weise ist auf dem daneben befindlichen 
Vordruck die Zulassung eines neuen Führers ersichtlich zu machen; dem Antrag 
auf Zulassung eines solchen ist von der höheren Verwaltungsbehörde gebührenfrei 
zu entsprechen, falls ihm die im § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichneten 
Anlagen beigefügt sind. 
Wird die Anerkennung versagt, weil der Besitzer des Kraftfahrzeugs nicht 
Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist, so ist mit dem Fahrausweis gemäß 
Abs. 2 zu verfahren und das Fahrzeug wie ein Kraftfahrzeug ohne internationalen 
Fahrausweis (Abschnitt D) zu behandeln. 
Erfolgt die Versagung, weil der Führer des Fahrzeugs nicht Angehöriger 
eines der Vertragsstaaten ist, so hat der Besitzer die Wahl, ob nach Abs. 3 oder 4 
vorzugehen ist. 
                                                                           § 9 
Anderungen der Anlage A und des Musters 1 dieser Verordnung, die 
dadurch erforderlich werden, daß das Internationale Abkommen auf später 
ratifizierende oder beitretende Mächte oder auf Kolonien, Besitzungen oder 
Protektorate einer der Vertragsmächte Anwendung findet oder von einer der 
Vertragsmächte gekündigt wird, erfolgen durch eine Anordnung des Reichskanzlers, 
die im Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                    94 

	        
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