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Tritt an die Stelle einer Erlaubniskarte unter Anrechnung des
für diese entrichteten Abgabebetrags eine Karte von längerer Gültigkeits-
dauer, so ist auf die Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens der-
jenige Betrag anzurechnen, der bereits auf Grund der früheren Karten
für das Kennzeichen gezahlt worden ist.
Die Entrichtung der Gebühr und deren Höhe ist auf der Erlaubnis-
karte zu vermerken. Der Vermerk ist bei der Umschreibung der Er-
laubniskarte und bei der Verlängerung der Aufenthaltsdauer — im
letzteren Falle unter Angabe des nacherhobenen Betrags — auf die neue
Karte zu übertragen.
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem
Reichsgebiet ist das Kennzeichen und, soweit über seine Zuteilung eine
Bescheinigung ausgestellt ist, auch diese an die nächste zur Ausgabe
von Kennzeichen befugte Amtsstelle behufs Rücksendung an die Ein-
gangsamtsstelle abzuliefern. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im
Inland später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 6 der Verord-
nung vom 3. Februar 1910, so hat die Rücksendung auf Ersuchen
der höheren Verwaltungsbehörde durch Vermittelung der bei der Zu-
lassung mitwirkenden Polizeibehörde (§ 9 ebenda) zu geschehen.
c) Die durch § 14 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Februar 1910 vorgeschrie-
benen Führerscheine können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge
durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von
einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind.
Als deutsche Behörde , deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter
a und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt
der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefaßt, so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Zur Erlangung des länglichrunden Kennzeichens sind die in das Reichs-
gebiet mit eigener Triebkraft eingehenden Kraftfahrzeuge dem nächsten Grenzzollamt
vorzuführen. Die Beamten der Grenzzollverwaltung haben die im Abs. 1 unter
a und c bezeichneten Bescheinigungen und Zeugnisse auf ihre Gültigkeit sowie
dahin zu prüfen,) ob sie sich auf das vorgeführte Fahrzeug und seinen Führer
beziehen.
§ 11.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen
höheren Verwaltungsbehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen
u führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher
Beziehung als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß insbesondere den
Vorschriften der §§ 5, 6, 8, 11 der Verordnung vom 3. Februar 1910.
§ 12.
Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, die die einzige oder die gegebene
Verbindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichs-
gebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen
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