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Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt,
welche der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist.
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen
zu dem am Sitze der Reichsschulderverwaltung für hinterlegte Gelder maßgebenden
Zinssatz zurückzuzahlen.
§ 2.
In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden
Veränderungen zu vermerken.
Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können ge-
trennte Bücher angelegt werden.
Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf-
zubewahren.
Über den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur den im § 7 aufgezählten
Personen sowie dem Gegenvormunde, dem Belstand und bezüglich der im § 4
unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berech-
tigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls
ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist,
Auskunft erteilt werden.
§ 3.
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der
Schuldverschreibungen, im Falle des § 1a auf Antrag des Einzahlers oder der
Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person
oder Vermögensmasse.
§ 4.
Als Gläubiger können nur eingetragen werden:
1. einzelne physische Personen,
2. einzelne Handelsfirmen,
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfs-
kassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben,
sowie einzelne juristische Personen,
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs-
befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde
nachweisen.
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden verzinslichen Anleihen
nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuch eröffnet.