— 667 —
§ 5.
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten
Schuldverschreibungen und im Falle des § 1a die Rechte des Einzahlers aus
der Bescheinigung.
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden Vorschriften auf
die eingetragene „Forderung entsprechende Anwendung.
§ 5a.
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 3,
und nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen,
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichsschuldenverwaltung gegenüber
die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist.
Diese Eintragung ist auf Antrag der im § 7 Abs. 1 unter 1 bis 4 und
6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen.
§ 7.
Zur Stellung von Anträgen auf Ubertragung eingetragener Forderungen
auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über
Veränderungen im Schuldverhältnisse (§ 2 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von
Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind
nur berechtigt:
1. der eingetragene Gläubiger,
2. sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter,
3. der Konkursverwalter,
4. derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen
übergegangen ist,
5. die gemäß § 5 a eingetragene zweite Person,
6. der Testamentsvollstrecker,
7. Nachlaßverwalter (B. G. B. §§ 1981 ff.),
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte.
Derjenige , für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins-
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug
auf den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen.
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 4
Nr- 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr
bezeichnete Person oder die gemäß § 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten
Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungs-
befugnis nach den vom Bundesrate beschlossenen Ausführungsbestimmungen nach-
gewiesen hat.
97*