Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                          — 673 — 
                                          Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1910                                                                                                             Nr. 24 
Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz 
abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Haiti und über die Ratifikation von elf 
dieser Abkommen durch Siam. S. 673. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das 
Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit der Schweiz zur 
weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. S. 674. — Bekannt- 
machung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur 
Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch 
Großbritannien, die Hinterlegung weiterer Ratifikationsurkunden von Signatarmächten und den 
späteren Beitritt anderer Mächte zu dem Abkommen. S. 676. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3762.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
Haiti und über die Ratifikation von elf dieser Abkommen durch Siam. 
Vom 6. Mai 1910. 
Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Ok- 
tober 1907 sind von Haiti und, mit Ausnahme des dort auf Seite 59 bis 81 
abgedruckten Abkommens, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt 
bei der Eintreibung von Vertragsschulden, auch von Siam ratifziert worden. 
Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige über die 
Ratifikation Haitis nebst den Ratifikationsurkunden am 2. Februar 1910 und 
die Anzeige über die Ratifikation Siams nebst den Ratifikationsurkunden am 
12. März 1910 erhalten. Die Vorbehalte, die von der Abordnung Siams bei 
der Unterzeichnung des Abkommens über die Legung von unterseeischen selbsttätigen 
Kontaktminen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 231) und des Abkommens, betreffend die 
Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 343) gemacht worden sind, sind bei der Ratifikation ausdrücklich aufrecht 
erhalten worden.  
Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetz- 
blatte von 1910 Seite 375, 382 und 457 veröffentlichten Bekanntmachungen 
vom 25. Januar und 14. Februar 1910. · 
            Berlin, den 6. Mai 1910. 
                                                     Der Reichskanzler. 
                                                 von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1910.                                                                                                     98 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1910.
	        
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