Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                    — 674 — 
(Nr. 3763.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager                         Abkommen über 
                        den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit der                         Schweiz zur 
                        weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene                         Vereinbarung. 
                        Vom 7. Mai 1910. 
Im Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen 
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer 
mit den in den Bekanntmachungen vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 907) und vom 9. Februar 1910 (Reichs= Gesetzbl. S. 455) aufgeführten 
Staaten auch mit der Schweiz eine Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs gerroffen worden, und zwar durch Austausch einander 
entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 30. v. M. ab 
gegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 3. d. M. in Bern 
erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung wird nachstehend bekannt 
gemacht. 
                    Berlin, den 7. Mai 1910. 
                                                      Der Reichskanzler. 
                                                           In Vertretung: 
                                                      Freiherr von Schoen. 
  
                                                      Erklärung. 
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizerischen Bundes- 
rat ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
                                                            Artikel 1. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird in allen 
Fällen, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und 
Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden 
sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist, der zwischen den 
deutschen und den schweizerischen gerichtlichen Behörden auf Grund der Verein- 
barung vom 1./10. Dezember 1878 bestehende unmittelbare Geschäftsverkehr bei- 
behalten. 
 
	        
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