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(Nr. 3763.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit der Schweiz zur
weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung.
Vom 7. Mai 1910.
Im Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer
mit den in den Bekanntmachungen vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 907) und vom 9. Februar 1910 (Reichs= Gesetzbl. S. 455) aufgeführten
Staaten auch mit der Schweiz eine Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung
des Rechtshilfeverkehrs gerroffen worden, und zwar durch Austausch einander
entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 30. v. M. ab
gegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 3. d. M. in Bern
erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung wird nachstehend bekannt
gemacht.
Berlin, den 7. Mai 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Schoen.
Erklärung.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizerischen Bundes-
rat ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.
Artikel 1.
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird in allen
Fällen, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und
Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden
sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist, der zwischen den
deutschen und den schweizerischen gerichtlichen Behörden auf Grund der Verein-
barung vom 1./10. Dezember 1878 bestehende unmittelbare Geschäftsverkehr bei-
behalten.