Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  6.  53

§6#26.

Die  Verpackung  ist  entweder  im  Vorraum  oder  außerhalb  des  Magazins  zu  öffnen;  Offnen  der
hiezu  dürfen  mit  Ausnahme  von  Nagelzangen  und  Schraubenziehern  keine  eisernen  Werkzeuge,  Verpackung.
sondern  nur  solche  aus  Kupfer,  Messing,  Bronze,  Zink  oder  Holz  verwendet  werden.

§  27.

1  Sprengstoffe,  die  aus  der  Verpackung  genommen  sind,  müssen  ganz  besonders  vor
Feuchtigkeit  geschützt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  sind  kleinere  Pulvermengen  in  Zinkblechkannen,
  andere  Sprengstoffe  in  trockenen  und  dichten  mit  Deckel  versehenen  Holzkisten  oder
in  Zinkblechbüchsen  aufzubewahren.

I1  Erst  nach  vollständigem  Verbrauche  des  losen  Vorrats  an  Sprengstoffen  darf  eine
neue  VBerpackung  gleicher  Art  geöffnet  werden.

III  Die  am  längsten  lagernden  Sprengstoffe  sind  stets  zuerst  zu  verwenden.

IV.  Die  Verbringung  der  Sprengstoffe  und  Zündmittel  vom  Magazin  bis  zur  Verwendungsstelle.


8  28.

Die  für  den  Tagesbedarf  nötigen  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  täglich  zu  be-  Abgabe
stimmten  Zeiten  durch  den  Verwalter  des  Magazins  an  den  für  den  Transport  zur  Ver-  wirent
brauchsstelle  sowie  für  die  weitere  Verwendung  verantwortlichen  Feuerwerker  (Schießmeister)  Zündmittel

abzugeben.  an  den  Schieß--
  meister.
§  29.

Die  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  in  dicht  verschließbaren  Zinkblech=  oder  Holz=  Befärderung
behältern  oder  in  Ledertaschen,  gegen  Feuchtigkeit  und  Erschütterung  sorgfältig  geschützt,  durch  —m———
zuverlässige  Arbeiter  in  Begleitung  des  Feuerwerkers  an  die  Verbrauchsstelle  zu  bringen.

II  Sprengstoffe  und  Zündmittel  dürfen  gleichzeitig  niemals  von  einer  und  derselben  Person
getragen  werden.

§  30.
1  Unverwendet  gebliebene  Sprengstoffe  und  Zündmittel  sind  nach  beendigter  Sprengarbeit  Rüctgabe
..  ,  .  .  ..  .  unverwendeter
in  ihren  Behältern  in  das  Magazin  zurückzubringen  und  dort  zu  verbuchen.  Sprengstoffe.

I!  Die  Betriebsleiter  sind  verpflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der
zum  Berbrauch  im  Betriebe  verausgabten  Sprengstoffe  durch  Arbeiter  und  sonst  beim  Betriebe

  beschäftigte  Personen  zu  anderen  Zwecken  tunlichst  ausschließen.
11