Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses das Reichsgericht 
ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirke das 
zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.“ 
2. Der § 46 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund 
oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich 
führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet das gemein- 
schaftliche obere Gericht und, falls dieses das Reichsgericht ist, das- 
jenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Gericht gehört, an welches 
die Vormundschaft abgegeben werden soll.“ 
  
                                                         Artikel VII. 
Ist in den Fällen des § 5 und des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Konsul, dem solche Angelegen- 
heiten übertragen sind, oder ein Gericht in den Schutzgebieten beteiligt, so finden 
die Vorschriften des Artikel VI mit der Maßgabe Anwendung, daß, wenn ein 
Konsul oder ein Gericht in den Schutzgebieten zuerst mit der Sache befaßt ist 
oder wenn die Vormundschaft an eine solche Behörde abgegeben werden soll, 
das dieser Behörde im Instanzenzuge vorgeordnete oberste Gericht die Entscheidung 
zu treffen hat. 
                                                         Artikel VIII. 
Der § 49 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erhält folgende Fassung: 
„In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um ein 
Vierteil, in der Revisionsinstanz auf das Doppelte.“ 
                                                            Artikel IX. 
Der § 52 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhält folgende Fassung: 
Die Gebührensätze erhöhen sich in der Berufungsinstanz um 
drei Zehnteile und in der Revisionsinstanz um fünf Zehnteile." 
                                                             Artikel X. 
Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses 
Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an 
ihre Stelle. 
                                                             Artikel Xl. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. In Ansehung der Rechts- 
mittel gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die bereits verkündet oder 
von Amts wegen zugestellt sind, bevor dieses Gesetz in Kraft getreten ist, finden 
die bisherigen Vorschriften Anwendung. 
 
	        
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