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die Zahl der im Bezirke zugelassenen Rechtsanwälte 1000 übersteigt.
Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Landgerichtsbezirke zu jeder
Kammer gehören, und welcher der Kammern die beim Oberlandes-
gerichte zugelassenen Rechtsanwälte angehören, sowie den Sitz der zweiten
Kammer.
3. Der § 90 erhält folgende Fassung:
Gegen Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehren-
gerichtshof zulässig.
Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten, zwei Senats-
präsidenten und sechs Mitgliedern des Reichsgerichts sowie aus sechs
Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte.
Bei dem Ehrengerichtshofe werden zwei Senate gebildet. Jeder
Senat entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt im ersten Senate der Präsident
des Reichsgerichts oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident, im
zweiten Senat ein Senatspräsident. Von den Beisitzern müssen drei
Mitglieder des Reichsgerichts und drei Mitglieder der Anwaltskammer
bei dem Reichsgerichte sein.
Auf die Bestimmung der Senatspräsidenten finden die Vor-
schriften des § 61 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An-
wendung. Die Bestimmung der Mitglieder des Reichsgerichts sowie
ihre Zuteilung an die beiden Senate und die Verteilung der Geschäfte
unter die beiden Senate erfolgt nach den Vorschriften der §§ 62, 63,
133 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Die Mitglieder der Anwaltskammer werden von dieser und zwar
drei für jeden der Senate vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen
Dauer gewählt.
Die beiden Senatspräsidenten und die Mitglieder der Senate
vertreten sich wechselseitig. Der Vorsitzende des zweiten Senats kann
auch von dem Präsidenten des Reichsgerichts vertreten werden.
II. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1910 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910.
(L. S-) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.