Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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die Zahl der im Bezirke zugelassenen Rechtsanwälte 1000 übersteigt. 
Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Landgerichtsbezirke zu jeder 
Kammer gehören, und welcher der Kammern die beim Oberlandes- 
gerichte zugelassenen Rechtsanwälte angehören, sowie den Sitz der zweiten 
Kammer. 
3. Der § 90 erhält folgende Fassung: 
Gegen Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung an den Ehren- 
gerichtshof zulässig. 
Der Ehrengerichtshof besteht aus dem Präsidenten, zwei Senats- 
präsidenten und sechs Mitgliedern des Reichsgerichts sowie aus sechs 
Mitgliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte. 
Bei dem Ehrengerichtshofe werden zwei Senate gebildet. Jeder 
Senat entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt im ersten Senate der Präsident 
des Reichsgerichts oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident, im 
zweiten Senat ein Senatspräsident. Von den Beisitzern müssen drei 
Mitglieder des Reichsgerichts und drei Mitglieder der Anwaltskammer 
bei dem Reichsgerichte sein. 
Auf die Bestimmung der Senatspräsidenten finden die Vor- 
schriften des § 61 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende An- 
wendung. Die Bestimmung der Mitglieder des Reichsgerichts sowie 
ihre Zuteilung an die beiden Senate und die Verteilung der Geschäfte 
unter die beiden Senate erfolgt nach den Vorschriften der §§ 62, 63, 
133 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Die Mitglieder der Anwaltskammer werden von dieser und zwar 
drei für jeden der Senate vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen 
Dauer gewählt. 
Die beiden Senatspräsidenten und die Mitglieder der Senate 
vertreten sich wechselseitig. Der Vorsitzende des zweiten Senats kann 
auch von dem Präsidenten des Reichsgerichts vertreten werden. 
II. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. 
                                                                           (L. S-) Wilhelm. 
                                                                 von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
 
	        
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