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Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1910 Nr. 27
Inhalt: Gesetz über den Absatz von Kalisalzen. S. 775.
(Nr. 3769.) Gesetz über den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: «
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1925 gelten für den Absatz von Kali-
salzen folgende Vorschriften:
I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Kalisalze dürfen von Kaliwerksbesitzern nur nach Maßgabe der Bestim-
mungen dieses Gesetzes abgesetzt werden.
§ 2.
Begriff der Kalisalze.
Kalisalze im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die kaliumhaltigen aus den Kalisalzbergwerken gewonnenen Mineralien
— die Kalirohsalze — in fester oder gelöster Form,
b) Chlorkalium, schwefelsaures Kali, schwefelsaure Kalimagnesia, die so-
genannten Kalidüngesalze sowie alle sonstigen kaliumhaltigen Fabrikate,
welche in der Regel unmittelbar aus den Kalirohsalzen hergestellt werden,
ferner die kaliumhaltigen Rückstände dieser Herstellungen,
c) die Mischungen von Rohsalzen (a) und Fabrikaten (b) — Mischsalze —.
Ob ein Erzeugnis der Kaliindustrie zu den unter a bis c aufgeführten
Kalisalzen gehört, entscheidet im Zweifelsfalle der Bundesrat.
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1910.