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§ 3.
Begriff des Absatzes.
Absatz im Sinne dieses Gesetzes ist jede Besitzübertragung von Kalisalzen
an einen anderen.
Als Absatz gilt ferner die Abgabe von Kalisalzen an eine dem Kaliwerksbesitzer
gehörige Fabrik oder Fabrikabteilung zum Zwecke der Weiterverarbeitung zu nicht
unter § 2 Abs. 1b und c genannten Erzeugnissen.
Als Absatz gilt drittens jede Versendung von Kalisalzen in das Ausland.
Als Absatz gilt jedoch nicht die Abgabe von Rohsalzen zur Weiterverarbeitung
zu den im § 2 Abs. 1b und c bezeichneten Erzeugnissen an eine Fabrik, deren Besitzer
den Anordnungen des liefernden Kaliwerksbesitzers hinsichtlich des Absatzes unbe-
dingt nachzukommen verpflichtet ist. Die in solchen Fabriken hergestellten Fabri-
kate gelten als Erzeugnisse des das Rohsalz liefernden Kaliwerkes. Ob die Fabrik
unter die Bestimmungen dieses Absatzes fällt, entscheidet die Verteilungsstelle.
§ 4.
Auslandabsatz.
Der Absatz von Kalisalzen nach dem Ausland darf nur durch Kaliwerks-
besitzer erfolgen.
§ 5.
Die im § 2 Abs. 1 zu b und c bezeichneten Erzeugnisse dürfen nur von
Kaliwerksbesitzern und den Besitzern der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Sonderfabriken (§ 49) hergestellt werden. Den Besitzern von Sonderfabriken
steht dieses Recht nur so lange zu, als sie diese Erzeugnisse nicht in größerem
Umfang als bisher verarbeiten.
§ 6.
Begriff des Kaliwerksbesitzers.
Kaliwerksbesitzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kalibergwerk (Kali-.
werk) auf eigene Rechnung betreibt. Bestimmungen, die für Kaliwerksbesitzer
getroffen sind, gelten auch für Vereinigungen von solchen.
Il. Abschnitt.
Feststellung der Gesamtmenge des Absatzes und des Anteilverhält-
nisses der einzelnen Kaliwerke am Absatz.
§ 7.
Gesamtmenge des Absatzes.
Die Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr ent-
fallenden Absatzes wird alljährlich durch die Verteilungsstelle festgesetzt. Sie ist