Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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und sobald diese Klärung erfolgt ist, eine endgültige Beteiligungsziffer; die Be- 
schränkungen des Abs. 2 finden auf diese Werke keine Anwendung. Dasselbe 
gilt von anderen Werken, die vor dem 17. Dezember 1909 mit dem Schacht- 
abteufen begonnen oder nachweisbar ernstliche Vorarbeiten dazu getroffen haben, 
sofern sie das Abteufen oder die Vorarbeiten ohne schuldhafte Verzögerung fort- 
gesetzt haben. 
                                                                 § 13. 
                                               Kürzung der Beteiligungsziffern. 
Sinkt auf einem Kaliwerke der innerhalb einer Arbeiterklasse im Jahres- 
durchschnitte für eine regelmäßige Arbeitsschicht gezahlte Lohn unter den für diese 
Klasse im Durchschnitt der Kalenderjahre 1907 bis 1909 gezahlten Lohn, so 
tritt für das folgende Jahr eine Kürzung der Beteiligungsziffer des Werkes im 
gleichen Verhältnis ein, in dem der Lohn der von der Lohnverminderung am 
stärksten betroffenen Arbeiterklasse gesunken ist. 
Eine Kürzung der Beteiligungsziffer tritt ferner ein, wenn bei einer Arbeiter- 
klasse die regelmäßige Arbeitszeit über die im Jahre 1909 üblich gewesene ver- 
längert wird und zwar im Verhältnis der Verlängerung bei der am stärksten 
betroffenen Arbeiterklasse. 
Die Kürzung der Beteiligungsziffer beträgt mindestens 10 vom Hundert. 
Wenn Kaliwerke im Jahre 1909 noch nicht im Betriebe waren oder ein- 
zelne Arbeitsarten auf dem Werke erst nach Beginn des Jahres 1909 in Angriff 
genommen sind, oder wenn sich die Arbeitsbedingungen auf dem Werke gegen- 
über denen im Jahre 1909 wesentlich geändert haben, tritt die Kürzung ein, 
wenn die Lohnverhältnisse oder die Schichtdauer im Jahresdurchschnitte nach 
Aufnahme des Abbaubetriebs ungünstiger waren, als sie in den Jahren 1907 
bis 1909 auf anderen Kaliwerken mit ähnlichen Verhältnissen im Jahresdurch- 
schnitte gewesen sind. 
  
                                                             §  14. 
Eine Kürzung der Beteiligungsziffer findet nicht statt, soweit der Kali- 
werksbesitzer nachweist, daß die Durchschnittslohnsätze weder bei den im Schicht- 
lohn noch bei den im Gedinge ausgeführten Arbeiten gegenüber den Lohnsätzen 
für gleichartige in den Jahren 1907 bis 1909 ausgeführte Arbeiten herab- 
gesetzt worden sind. 
                                                             § 15. 
Von der Erhöhung der Beteiligungsziffer, die infolge der Abzüge eintritt, 
bleiben die Kaliwerksbesitzer ausgeschlossen, deren Beteiligungsziffer eine Kürzung 
auf Grund des § 13 erfährt. 
                                                            § 16. 
Die Bestimmungen der 98 13 und 14 finden keine Anwendung auf die 
Kaliwerke, bei denen die Lohn= und Arbeitsbedingungen durch besondere zwischen
	        
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