Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                              — 780 — 
den Kaliwerksbesitzern und der durch geheime Stimmabgabe festgestellten Mehr- 
heit der beteiligten Arbeiter abgeschlossene Verträge geregelt sind; die Verträge 
dürfen keine Bestimmungen enthalten, die das Vereinigungerecht der Arbeiter 
verhindern oder verbieten. 
  
                                                             § 17. 
Geltung der Beteiligungsziffern. 
Für die Kaliwerksbesitzer gelten bis zur Neufestsetzung die in der anliegenden 
Tabelle aufgeführten Beteiligungsziffern. Eine Neufestsetzung der Beteiligungs- 
ziffern sämtlicher Kaliwerke auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts erfolgt mit 
der Wirkung, daß die neufestzusetzenden Beteiligungsziffern am 1. Januar 1912 
in Kraft treten. Von da ab findet von fünf zu fünf Jahren eine Neufestsetzung 
der  Beteiligungsziffern sämtlicher Kaliwerke statt. 
Wird ein Kaliwerk dauernd lieferungsunfähig, so erlischt seine Beteiligungs- 
ziffer;  die Entscheidung darüber steht der Verteiligungsstelle zu. 
Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer festgesetzt ist, 
ein Teil des Abbaufeldes abgetrennt,  so wird die Beteiligungsziffer neu festgesetzt. 
  
  
  
  
                                                       § 18. 
                                         Änderung der Beteiligungsziffern. 
Eine Änderung der geltenden Beteiligungsziffern durch Umrechnung tritt ein: 
a) im Falle der Festsetzung einer vorläufigen oder endgültigen Beteiligungs- 
      ziffer für ein neues Werk (§§ 8 bis 12), 
b) im Falle des § 11, 
c) im Falle der §§ 13 und 14, 
d) im Falle der dauernden Lieferungsunfähigkeit eines Werkes, 
e) im Falle des § 17 Abs. 3, 
1) im Falle der §§ 47 und 48. 
Die Umrechnung hat die Verteilungsstelle vorzunehmen. 
                                                     III. Abschnitt. 
                      Übertragung von Beteiligungsziffern und Austausch. 
                                                              § 19. 
Kaliwerksbesitzer dürfen den ihnen zustehenden Anteil am Absatz ganz oder 
teilweise auf andere Kaliwerke übertragen und die Befugnis zum Absatz einzelner 
Sorten untereinander austauschen. 
Werden wegen Übertragung von Beteiligungsziffern Arbeiter oder Beamte 
beschäftigungslos, ohne eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeitsgelegenheit zu
	        
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