Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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finden, oder erleiden sie eine Verminderung ihres Arbeitsverdienstes, so hat der 
übertragende Kaliwerksbesitzer ihnen den entstehenden Einnahmeausfall bis zur 
Dauer von 26 Wochen zu ersetzen. Für Streitigkeiten hierüber zwischen Kali. 
werksbesitzer und Arbeiter ist, wo ein Gewerbegericht oder ein Berggewerbegericht 
besteht, dieses zuständig. « 
Übersteigt die Ubertragung die Hälfte der Gesamtbeteiligung des über. 
tragenden Kaliwerksbesitzers an reinem Kali) so bedarf sie der Genehmigung der 
zuständigen Landeszentralbehörde. Die Erteilung der Genehmigung ist von der 
Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Entschädigungsansprüche abhängig zu 
machen. Vor der Erteilung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. 
IV. Abschnitt. 
Verkaufspreise. 
20. 
Inlandspreise. 
Die Verkaufspreise der Kaliwerksbesitzer für Lieferung von Kalisalzen für 
das Inland dürfen über folgende Sätze ab Werk nicht hinausgehen: 
  
  
  
I. Carnallit mit mindestens 9 Prozent und) in ge- 12 
weniger als 12 Prozent K.O . .... . . .. mahlenem 8,6 Pf. — 
II. Rohsalze mit 12 bis 15 Prozent K.O ..)Zustande 1005 
III. Düngesalze mit 20 bis 22 Prozent KC 140 
" . 20 32 k00 1442 
" " 40 42 K0 ... 1 * 
Die Preisberechnung erfolgt auf ganze Prozente. Bruchteile 
eines Prozents bleiben außer Betracht. 1 
IV. Chlorkalium mit 50 bis 60 Prozent KC0 27/0 Pf. 
"] !-über 60 Prozent KC 29900 . 
V. Schwefelsaures Kali mit über 42 Prozent KO# 3% 
Schwefelsaure Kalimagnesieeee 30 53 
Für Kalisalze, die im Abs. 1 nicht angegeben sind, bestimmt der Bundes- 
rat den Höchstpreis entsprechend den vorstehenden Preisfestsetzungen. 
Die vorstehenden Höchstpreise gelten bis 31. Dezember 1913. Für die 
Folgezeit werden die Höchstpreise von fünf zu fünf Jahren nach Anhörung von 
Vertretern der Kaliwerksbesitzer und der Verbraucher durch den Bundesrat fest- 
gesetzt. Eine Erhöhung bedarf der Zustimmung des Reichstags. Bis zur Fest- 
setzung neuer Preise bleiben die geltenden in Kraft.
	        
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