Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                      — 782 — 
                                                              § 21. 
                                                         Abzüge. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß den Abnehmern größerer Mengen 
Kalisalze ein entsprechender Abzug zu gewähren ist; ferner, daß den Abnehmern 
ein Abzug für Barzahlung, für Prüfung der Probemäßigkeit der gelieferten 
Waren und für Mitwirkung bei der Förderung des Kaliabsatzes zu gewähren ist. 
Allen Abnehmern steht es frei, sich zur Erlangung vorstehender Abzüge zu Ver- 
einigungen zusammenzuschließen. Bei gleichen Voraussetzungen darf eine unter- 
schiedliche Behandlung der Abnehmer hinsichtlich der Abzüge nicht stattfinden. 
                                                              § 22. 
                                                     Frachtenausgleich. 
Bei der Berechnung der den inländischen Empfängern zur Last fallenden 
Frachten findet ein Frachtenausgleich unter Zugrundelegung von mindestens drei 
Ausgangsstationen und für Empfangsorte, die mehr als 500 Kilometer von der 
der Frachtberechnung zu Grunde gelegten Ausgangsstation entfernt sind, eine 
Frachtvergütung nach näherer Bestimmung des Bundesrats statt. 
Der Frachtenausgleich und der Ausgleich der Frachtvergütungen erfolgt 
durch die Verteilungsstelle für Rechnung sämtlicher Kaliwerke nach Maßgabe 
ihres Inlandabsatzes. 
  
  
                                                                § 23. 
                                            Sicherung gegen Untergehalt. 
Die Kaliwerksbesitzer sind verpflichtet, gleichzeiig mit den Lieferungen den 
Gehalt an reinem Kali anzugeben. Die zulässigen Abweichungen von dem ange- 
gebenen Gehalte, die Art der Feststellung des Untergehalts und die für Unter- 
gehalt den Abnehmern zu gewährende Vergütung bestimmt der Bundesrat. Die 
Analyse der auf dem Werke gezogenen Probe soll nicht ausschließlich maß- 
gebend sein. 
  
                                                                 § 24. 
Die Preise für Verkäufe und Lieferungen von Kalisalzen nach dem Aus- 
land dürfen nicht niedriger sein, als die in den §§ 20 und 21 für das Inland 
festgesetzten Inlandspreise. 
Ausnahmen sind mit Genehmigung des Bundesrats zulässig. 
                                                               § 25. 
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die für die Inlands- 
preise geltenden Vorschriften auf die Lieferungen nach deutschen Schutzgebieten 
Anwendung finden.
	        
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