Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                    — 784 — 
                                                  VI. Abschnitt. 
                          Verteilungsstelle, Berufungskommission. 
                                                           § 30. 
                                              Verteilungsstelle. 
Die Verteilungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern. Der 
Vorsitzende und 2 Beisitzer sowie deren Vertreter werden vom Reichskanzler unter 
Zustimmung des Bundesrats ernannt. Sie dürfen weder Anteile privater Kali- 
werke besitzen, noch an deren Erträgnis beteiligt sein. Die übrigen Beisitzer der 
Verteilungsstelle und deren Vertreter werden von den Kaliwerksbesitzern gewählt. 
Bei der Entscheidung der Verteilungsstelle über die Kürzungen (§ 13) der 
Beteiligungsziffer wirken an Stelle zweier der vier von den Kaliwerkebesitzern 
gewählten Beisitzer zwei Beisitzer mit, die von den Arbeitervertretern der Knapp- 
schafts-Berufs genossenschaft (§§ 113, 114 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) 
nach näheren Bestimmungen des Bundesrats aus den beim Kalibergbau beschäf- 
tigten Arbeitern gewählt werden. 
                                                     § 31. 
                                        Berufungskommission. 
Die Berufungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Reichs- 
kanzler unter Zustimmung des Bundesrats ernannt werden. Für jedes Mitglied 
wird ein Stellvertreter bestellt. Die Mitglieder dürfen weder ein Kaliwerk oder 
Anteile privater Kaliwerke besitzen oder an deren Erträgnis beteiligt sein, noch 
der Verwaltung oder dem Aufsichtsrat eines Kaliwerks angehören. 
  
  
                                                   § 32. 
Anfechtung der Festsetzungen. 
Gegen die Festsetzung der Verteilungsstelle gemäß § 7 steht dem Vor- 
sitzenden innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche nach dem Tage der Fest- 
setzung die Beschwerde an den Bundesrat zu. 
Gegen die Festsetzungen und Entscheidungen der Vertellungsstelle auf Grund 
der §§ 3, 8 bis 18 und 22 ist Berufung an die Berufungskommission (§ 31) 
zulässig. 
Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung 
des Bescheids der Verteilungsstelle bei der Berufungskommission einzulegen. 
                                                   § 33. 
Soweit nach diesem Gesetze gegen Entscheidungen und Festsetzungen der 
Verteilungsstelle Beschwerde an den Bundesrat oder Berufung an die Berufungs- 
kommission stattfindet, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
	        
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