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X. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 50.
Verträge über die Lieferung von Kalisalzen; die vor deim 1. Juli 1925
mit Wirkung über den 31. Dezember 1925 hinaus geschlossen werden, sind nichtig.
§ 51.
Ausführungsbestimmungen.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An-
ordnungen, insbesondere ist er befugt, weitere Kontrollvorschriften zu erlassen,
durch welche die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes sichergestellt wird.
Er hat die Grundsätze für den nach § 8 Abs. 5 vorzunehmenden Ausgleich, für
die Festsetzung der Beteiligungsziffer (§§ 9 bis 12) aufzustellen, Bestimmungen
über die Wahl der Beisitzer, die Einrichtung und das Verfahren der Verteilungsstelle
und der Berufungskommission und die Kostenvergütung (§ 28 Abs. 2) zu treffen.
Von sämtlichen vom Bundesrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Be-
stimmungen, Vorschriften und Anordnungen ist dem Reichstag Kenntnis zu geben.
§ 52.
Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 25. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.