— 793 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1910.
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Nr. 29.
Inhalt: Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur
und Kunst vom 13. November 1908. S. 793. — Gesetz über die Haftung des Reichs für seine
Beamten. S 708.
(Nr. 3771.) Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der
Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) wird dahin geändert:
1. Der § 1 erhält folgenden Abs. 2:
Choreographische und pantomimische Werke werden auch dann
wie Schriftwerke geschützt, wenn der Bühnenvorgang auf andere Weise
als schriftlich festgelegt ist.
2. Der § 2 erhält folgenden Abs.2:
Wird ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch einen per—
sönlichen Vortrag auf Vorrichtungen für Instrumente übertragen, die
der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, so steht die auf
diese Weise hergestellte Vorrichtung einer Bearbeitung des Werkes
gleich. Das Gleiche gilt, wenn die Übertragung durch Lochen, Stanzen
Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit geschieht und die
Tätigkeit als eine künstlerische Leistung anzusehen ist. Im Falle des
Satz 1 gilt der Vortragende, im Falle des Satz 2 derjenige, welcher die
Übertragung bewirkt, als Bearbeiter.
Reichs-Gesetzbl. 1910. 115
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1910.