Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

solche auseinanderzusetzen wünschen, es dem Prästdenken anzeigen, welcher 
sodann die Reihefolge, nach welcher ein jeder seine Slnme ablezen kann, be- 
stunmen wird. Zuletzt faßt der Referent die verschiedenen geäußerten Meinunge 
zusammen und stellt jeden streitig gebliebenen Gegenstand kurz und deutlich dar, 
worquf der Präsident abstimmen last. Die Mehrheit der Stimmen entscheidct. 
Bei gleicher Anzahl der Stimmen. auf beiden Seiten, giebt der *5 
dent durch die seinige den Ausschlag, und die Götachten oder Beschlüsse #r 
den nach der vorhandenen Mehrheit der Sti men ##mn Staatsrathe PueIn. . 
26. 
Der Minister-Staatssekretair verzeichnet sie, unter namentlichet Be- 
merkung der anwesenden Mitglieder, in das Protokoll, welches ven sämmt- 
lichen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet wird. 
27. 
Bei Verkrekungsfällen muß das Protokoll dem Prästdenten nachträglich 
durch den Minister-Staatssekrekair * Unterschrift vorgelegt werden. 
Wenn Wir nicht Selbst — im Staatörathe entscheiden, eird 
Uns das Gutachten desselben durch Unsern Staatskanzler vorgelegt. Wir 
werden alsdann bestimmen, ob Wir den Beschluß des Staatsratbs genehmi- 
gen, oder die Genehmigung verweigern, oder solchen mit Bemerkungen dem 
Staatsrathe zur anderweiten Berathung zurückgeben. 
Die Gutachten des Staarsraths und die entworfenen Gesetze und Ver- 
ordnungen, sind ohne Ausnahme Unserer Bestätigung unerworfen, und erhal- 
ten für die ausübenden Behörden nur dahn Kraft, wenn Unsere Sanktien 
erfolgt ist. Jedes Gesetz wird vom Praͤsidenten kontrasignirt und vom Minister- 
Staatssekretair beglaubigt. 
29. 
Wird erst mit den Ständen verhandelt, so geschleht dieses durch den 
Staatsrath, welcher eins oder mehrere seiner Mitglieder dazu nach der Aus- 
wahl des Prästdenten deprlirt. Nach Beendigung der Verhandlung wird 
Uns die Sache wieder vorgelegt., 
...,1. .30-., - 
Die Beurlaubung der Mitglieder des Staatsraths geschieht nach den 
bestehenden Vexordnungen, entweder von Uns selbst, oder durch den Prüäsidenten. 
31. 
In den Monaten Juni, Juli und August werden dle S Sitzungen bes gan#. 
Staatöraths suspendirk, wenn nichl dringende Angelegenheiten dessen Insammen= 
berufung erfordern. Die Arbeiten in *7 Abtheilungen kennen aber forigehen. 
Wir berauftragen Unsern Elani anzler, den Fuͤrsten von Hardenberg, 
dagur
	        
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