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Artikel III.
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird dahin
geändert:
1. Als § 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen
Verfahrens hergestelltes Werk wegen der Anordnung des Bühnen-
vorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als
eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheber-
recht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in
geänderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis,
das Werk öffentlich vorzuführen.
2. Der § 31 erhält folgenden Satz 2;
Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie
oder ein ihr ähnliches Verfahren angewandt wird, die öffentliche Vor-
führung gleich.
3. Der § 32 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie
oder ein ihr ähnliches Verfahren angewendet wird, die öffentliche Vor-
führung gleich.
Artikel IV.
In Ausführung des Artikel 9 Abs. 2, des Artikel 13 Abs. 2 und des
Artikel 18 Abs. 3 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 wird bestimmt:
§ 1.
Wer der Bestimmung des Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Über-
einkunft zuwider es unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird nach
§ 44 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur
und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227)
bestraft.
§ 2.
Auf die nach Artikel 13 Abs. 1 der Übereinkunft den Urhebern
von Werken der Tonkunst zustehenden Befugnisse finden die Vorschriften
der §§ 22 bis 22c und des § 63a Abs. 2 in der Fassung des gegen-
wärtigen Gesetzes Anwendung. Die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 3
der Übereinkunft bleibt unberührt.