Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                — 797 — 
                                                      Artikel III. 
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste 
und der Photographie, vom 9. Januar 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) wird dahin 
geändert: 
1. Als § 15a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
  
  
         Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen 
      Verfahrens hergestelltes Werk wegen der Anordnung des Bühnen- 
      vorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als 
      eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheber- 
      recht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in 
      geänderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, 
      das Werk öffentlich vorzuführen. 
2. Der § 31 erhält folgenden Satz 2; 
       Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie 
       oder ein ihr ähnliches Verfahren angewandt wird, die öffentliche Vor- 
       führung gleich.  
3. Der § 32 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: 
        Der gewerbsmäßigen Vorführung steht, soweit die Kinematographie 
        oder ein ihr ähnliches Verfahren angewendet wird, die öffentliche Vor- 
       führung gleich. 
                                                           Artikel IV. 
       In Ausführung des Artikel 9 Abs. 2, des Artikel 13 Abs. 2 und des 
Artikel 18 Abs. 3 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken 
der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 wird bestimmt: 
                                                              § 1. 
              Wer der Bestimmung des Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Über- 
       einkunft zuwider es unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird           nach 
      § 44 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur 
      und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) 
      bestraft. 
                                                             § 2. 
             Auf die nach Artikel 13 Abs. 1 der Übereinkunft den Urhebern 
     von Werken der Tonkunst zustehenden Befugnisse finden die Vorschriften 
    der §§ 22 bis 22c und des § 63a Abs. 2 in der Fassung des gegen- 
     wärtigen Gesetzes Anwendung. Die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 3 
     der Übereinkunft bleibt unberührt. 
 
	        
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