Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                     — 798 — 
                                                          § 3. 
Die im Artikel 18 Abs. 3 der Übereinkunft vorbehaltene Regelung 
der Anwendung des im Artikel 18 Abs. 1 enthaltenen Grundsatzes 
erfolgt durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. 
                                                  Artikel V. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Berner Übereinkunft zum 
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Buckingham Palace London, den 22. Mai 1910. 
                                                                                               (L. S.) Wilhelm. 
                                                                                        von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3772.) Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. Vom                         22. Mai 1910. 
              Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
                             von Preußen etc. 
              verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des               Bundesrats 
              und des Reichstags, was folgt: 
                                                                    § 1. 
Verletzt ein Reichsbeamter (§ 1 des Reichsbeamtengesetzes) in Ausübung 
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem 
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die im § 839 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmte Veranwortlichkeit an Stelle des Beamten das Reich. 
Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den 
Schaden im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit 
verursacht hat, so hat gleichwohl das Reich den Schaden zu ersetzen, wie wenn 
dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billig- 
keit die Schadloshaltung erfordert. 
Personen des Soldatenstandes, mit Ausnahme derjenigen des Königlich 
Bayerischen Kontingents, stehen im Sinne dieses Gesetzes den Reichsbeamten gleich. 
  
  
  
  
 
	        
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