Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

                                                                          — 810 — 
Beilage zum Nachtrag zum Haus- 
halts-Etat für die Schutzgebiete 
auf das Rechungsjahr 1910. 
                                                               Denkschrift, 
                                                                 betreffend 
die Regelung der Besoldungen der Beamten in den afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebieten. 
A. Die Bewilligung der Gehälter im Schutzgebiete sowie der 
Kolonial-, Alters= und Ortszulagen an die etatmäßigen Be- 
amten soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen. 
                                                       1. Auslandsgehälter. 
a) Die Auslandsgehälter der Beamten werden nach Maßgabe des Etats und 
      der anliegenden Besoldungsordnungen (I. für Zivilbeamte, II. für Militär- 
      beamte) in Dienstaltersstufen mit 1 jährigen Aufrückungsfristen bewilligt. 
b) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Bewilligung des            Gehalts 
       geschieht, soweit sich aus Nachstehendem nicht Abweichendes ergibt,        nach den 
       im Reiche geltenden Grundsätzen durch den Staatssekretär des Reichs- 
       Kolonialamts, der diese Befugnis an die Gouverneure übertragen kann. 
       Soweit im Reiche eine Mitwirkung der Reichsfinanzverwaltung vor- 
      gesehen ist, gilt dies auch hier. 
c) Die Beamten rücken bei Übernahme der Stelle im Schutzgebiet in der       Regel 
      in die niedrigste Gehaltsstufe ein. 
     Erfolgt beim Übertritt in das Schutzgebiet sofort etatmäßige Anstellung, 
     so ist das Besoldungsdienstalter auf den Tag des Dienstantritts im             Schutz- 
      gebiete festzusetzen. 
           Von der Zeit einer der Übernahme der Stelle vorhergehenden kom- 
    missarischen Wahrnehmung wird der 6 Monate übersteigende Zeitraum in 
    Anrechnung gebracht, jedoch nur von demjenigen Zeitpunkt ab, mit             welchem 
   das Mindesteinkommen der betreffenden Stelle erreicht war. 
    In geeigneten Fällen kann einzelnen Beamten zur Vermeidung von Härten 
ausnahmsweise ein höheres Besoldungsdienstalter beigelegt werden. 
d) Die aus anderen gleichwertigen Beamtenklassen in den                                   Schutzgebietsdienst 
      übernommenen Beamten rücken mit dem Tage des Eintreffens im Schutz- 
 
	        
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