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Beilage zum Nachtrag zum Haus-
halts-Etat für die Schutzgebiete
auf das Rechungsjahr 1910.
Denkschrift,
betreffend
die Regelung der Besoldungen der Beamten in den afrikanischen und
Südsee-Schutzgebieten.
A. Die Bewilligung der Gehälter im Schutzgebiete sowie der
Kolonial-, Alters= und Ortszulagen an die etatmäßigen Be-
amten soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen.
1. Auslandsgehälter.
a) Die Auslandsgehälter der Beamten werden nach Maßgabe des Etats und
der anliegenden Besoldungsordnungen (I. für Zivilbeamte, II. für Militär-
beamte) in Dienstaltersstufen mit 1 jährigen Aufrückungsfristen bewilligt.
b) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und die Bewilligung des Gehalts
geschieht, soweit sich aus Nachstehendem nicht Abweichendes ergibt, nach den
im Reiche geltenden Grundsätzen durch den Staatssekretär des Reichs-
Kolonialamts, der diese Befugnis an die Gouverneure übertragen kann.
Soweit im Reiche eine Mitwirkung der Reichsfinanzverwaltung vor-
gesehen ist, gilt dies auch hier.
c) Die Beamten rücken bei Übernahme der Stelle im Schutzgebiet in der Regel
in die niedrigste Gehaltsstufe ein.
Erfolgt beim Übertritt in das Schutzgebiet sofort etatmäßige Anstellung,
so ist das Besoldungsdienstalter auf den Tag des Dienstantritts im Schutz-
gebiete festzusetzen.
Von der Zeit einer der Übernahme der Stelle vorhergehenden kom-
missarischen Wahrnehmung wird der 6 Monate übersteigende Zeitraum in
Anrechnung gebracht, jedoch nur von demjenigen Zeitpunkt ab, mit welchem
das Mindesteinkommen der betreffenden Stelle erreicht war.
In geeigneten Fällen kann einzelnen Beamten zur Vermeidung von Härten
ausnahmsweise ein höheres Besoldungsdienstalter beigelegt werden.
d) Die aus anderen gleichwertigen Beamtenklassen in den Schutzgebietsdienst
übernommenen Beamten rücken mit dem Tage des Eintreffens im Schutz-