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dienstalter der neuen Dienststellung angerechnet. Den Offizieren, Sanitäts- und
Veterinäroffizieren, die nicht unmittelbar aus dem Schutztruppendienst oder aus
dem Kommandoverhältnis zum Reichs-Kolonialamt in den Schutzgebietsdienst
übertreten, kann das Besoldungsdienstalter um den Zeitraum vorgerückt werden,
um den es nach vorstehenden Grundsätzen im Falle der Übernahme zur Zeit ihres
Ausscheidens aus dem Schutztruppendienst oder aus dem Kommandoverhältnis
vorgerückt worden wäre. Das Auslandsgehalt ist jedoch in allen Fällen um
den Betrag einer etwa zustehenden Tropenzulage zu kürzen.
2. Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere des Heeres oder der Marine,
die zum Reichs-Kolonialamt oder zu einem Gouvernement kommandiert sind,
erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in den Schutzgebieten die Bezüge eines
Schutztruppenoffiziers des gleichen Dienstgrads, jedoch nicht über die den Haupt-
leuten (Stabsärzten, Stabsveterinären) zustehenden Höchstbeträge hinaus. Den
Schutztruppenoffizieren zustehende Nebenbezüge (Ausrüstungsgeld usw.) werden nicht
gewährt, soweit nicht darüber besondere Festsetzung getroffen ist.
3. Das Aufrücken der Beamten im Auslandsgehalte ruht beim Aufenthalt
außerhalb des Schutzgebiets für diejenige Zeit, in welcher ein Beamter nicht die
vollen Auslandsbezüge erhält, soweit sie den Zeitraum von drei Monaten über-
steigt. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Reichs-Finanzverwaltung zulässig.
4. Wird im Laufe eines Rechnungsjahrs die Entsendung eines Beamten
erforderlich, dessen Dienststellung in den Besoldungsordnungen nicht vorgesehen
ist, so werden seine Bezüge im Anschluß an das heimische Gehalt durch den
Reichskanzler geregelt.
E. Abergangs- und Schlußbestimmungen.
1. Diese Vorschriften und die Besoldungsordnungen haben auch Wirk-
samkeit für die bereits im Dienste befindlichen Beamten. ·
Denjenigen Beamten, für welche dadurch eine Verminderung ihres pensions-
fähigen Gehalts eintritt, kann das Besoldungsdienstalter entsprechend vorgerückt
werden.
Beamten, die auf Grund der bisherigen Regelung eine höhere Besoldung —
Gehalt, Orts= und Stellenzulagen — erhalten haben, als sie nach der neuen
Besoldungsregelung am 1. April 1910 beziehen dürfen, erhalten bis zum Auf-
rücken in ein dem bislang bezogenen entsprechendes Einkommen oder bis zum
Ausscheiden aus dem Dienste im Schutzgebiete den Unterschiedsbetrag als per-
sönliche Zulage.
2. Die Vorschriften der Denkschrift, betreffend die Besserstellung der
Kolonialbeamten hinsichtlich ihrer Versorgung und derjenigen ihrer Hinterbliebenen
(Anlage A zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1899), der Denkschrift, betreffend die anderweite Regelung der Bezüge der Kolonial=
beamten in den afrikanischen Schutzgebieten (Anlage zum Haupt-Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1900), der Abschnitte II und III der Denkschrift