Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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zum Haushalts- Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1902 (Beilage 
zum Haupt-Etat der Schutzgebiete für 1902), der Denkschrift zum Haushalts- 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905 (Beilage zum Haupt-Etat 
der Schutzebiete auf das Rechnungsjahr 1905), sowie der Denkschrift über die 
Regelung Einkommens der Beamten in der Schutztruppe für Südwestafrika 
(Beilage II zur  zweiten Ergänzung zum Etat für das Südwestafrikanische Schutz- 
gebiet auf das Rechnungsjahr 1907) kommen nur noch insoweit zur Anwendung, 
als sie sich auf die Pensionierung von Schutzgebiets-Zivilbeamten und die Ver- 
sorgung der Hinterbliebenen von solchen beziehen. 
3. Die Gewährung der nach den Besoldungsordnungen zustehenden pen- 
sionsfähigen Gehälter erfolgt mit Wirkung vom 1. April 1908. Im übrigen 
treten die vorstehenden Bestimmungen und die Besoldungsordnungen am 1. April 
1910 in Kraft. 
  
 
	        
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