Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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(Nr. 3777.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 909 in 
Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch erforderlich gewordenen 
Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahr- 
zeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom 24. Mai 1910. 
Außer den in der Bekanntmachung vom 21. April 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 640) 
aufgeführten Staaten hat auch Belgien das Internationale Abkommen über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11.Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) 
ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde Belgiens hat die Regierung der Französischen 
Republik nach der ersten Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erhalten, nämlich 
am 30. April 1910. Gleichwohl soll das Abkommen nach einer Verständigung 
zwischen Belgien und den Mächten, für die es am 1. Mai 1910 wirksam ge- 
worden ist, von diesem Zeitpunkt an auch für Belgien als wirksam gelten. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Belgien erforderlich gewordenen Änderungen der 
Anlage A und des Musters 1 der Verordnung angeordnet: 
1. Die Anlage A wird dahin abgeändert, daß zwischen den für Deutsch- 
land und Bulgarien bestimmten Querspalten eine neue Spalte eingefügt 
und darin unter der Überschrift „Staaten“: Belgien und bei den 
„Unterscheidungszeichen“ entsprechend der Anlage C des Abkommens 
(Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 637): B eingetragen wird. 
2. Im Muster 1 erhält die auf der ersten Seite befindliche Fußnote nach- 
stehende abgeänderte Fassung: 
Dies sind folgende Staaten: Deutschland, Belgien, Bulgarien. Frank- 
reich Großbritannien, Italien, Monaco, Österreich, Ungarn, Rußland, 
Spanien. 
3. Die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 650, 651 über der Umrandung vor- 
gesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach 
Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritte Belgiens zusammenzu- 
stellenden Einlageblätter. 
Berlin, den 24. Mai 1910. 
                                                                 Der Reichskanzler. 
                                                          von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegehen im Relchsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichbruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts find an die Postanstalten zu richten.
	        
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