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Mr. 3779.) Bekanntmachung, betreffend den Text des Gesetzes, betreffend das Reichs-
schuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 31. Mai 1910.
Auf Grund der im Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend
das Reichsschuldbuch, vom 6. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) erteilten Er-
mächtigung wird der Text des Reichsschuldbuchgesetzes unter fortlaufender Nummern-
folge der Paragraphen nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 31. Mai 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Reichsschuldbuchgesetz.
§ 1.
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden-
verwaltung zu führende Reichsschuldbuch.
§ 2.
Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne
Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen,
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen
seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt
den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu ge-
schehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.
Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt,
welche der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist.
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen
zu dem am Sitze der Reichsschuldenverwaltung für hinterlegte Gelder maßgebenden
Zinssatz zurückzuzahlen.
§ 3.
In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden
Veränderungen zu vermerken.