Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Mr. 3779.) Bekanntmachung, betreffend den Text des Gesetzes, betreffend                        das Reichs- 
                      schuldbuch, vom 31. Mai 1891. Vom 31. Mai 1910. 
Auf Grund der im Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend 
das Reichsschuldbuch, vom 6. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) erteilten Er- 
mächtigung wird der Text des Reichsschuldbuchgesetzes unter fortlaufender Nummern- 
folge der Paragraphen nachstehend bekanntgemacht. 
                   Berlin, den 31. Mai 1910. 
                                                Der Reichskanzler. 
                                                   In Vertretung: 
                                                      Wermuth. 
  
                                          Reichsschuldbuchgesetz. 
                                                              § 1. 
Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buchschulden des Reichs 
auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer 
Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden- 
verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. 
                                                               § 2. 
Mit Ermächtigung des Reichskanzlers können Buchschulden auch ohne 
Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, 
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen 
seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Reichskanzler setzt 
den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu ge- 
schehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er zur 
Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. 
Über die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt, 
welche der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist. 
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen 
zu dem am Sitze der Reichsschuldenverwaltung für hinterlegte Gelder maßgebenden 
Zinssatz zurückzuzahlen. 
                                                           § 3. 
In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden 
Veränderungen zu vermerken.
	        
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