Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können ge- 
trennte Bücher angelegt werden. 
Von dem Reichsschuldbuch ist eine Abschrift zu bilden und getrennt auf- 
zubewahren. 
Über den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten 
Personen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 
unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berech- 
tigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls 
ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, 
Auskunft erteilt werden. 
                                                            § 4. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der 
Schuldverschreibungen, im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers oder der 
Kasse, auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person 
oder Vermögensmasse.            § 5 
        Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
        1. einzelne physische Personen, 
        2. einzelne Handelsfirmen, 
        3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene               Hilfs- 
              kassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, 
              sowie einzelne juristische Personen, 
        4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
         kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
        deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
         befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle                Urkunde 
         nachweisen. . 
Einem Gläubiger wird für eine jede der verschieden verzinslichen Anleihen 
nicht mehr als ein Konto im Reichsschuldbuch eröffnet. 
                                                 §  6. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen und im Falle des § 2 die Rechte des Einzahlers aus 
der Bescheinigung. 
Im übrigen finden die für die Reichsanleihen geltenden Vorschriften auf 
die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung. 
                                                 § 7. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 4 
und nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, 
welche nach dem Tode des Gläubigers der Reichsschuldenverwaltung gegenüber 
die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im § 9 Abs. 1 unter 1 bis 4 und 
6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
  
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